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Processparteien in den zwanglosen Formen, welche den
Zeugenbeweis des mündlichen Verfahrens kennzeichnen,
von dem Gerichte abgehört, so können sie die streitigen
Thatsachen nach ihrer Weise selbständig darstellen, sie
brauchen verworrene Thatbestände durch Abschwörung der
Eidesnorm nicht wider besseres Wissen und Gewissen zu
modificiren. Jeder Streittheil wird mehr als bei der gegenwärtigen -
Einrichtung der Parteieneide Bedenken tragen,
falsche oder halbwahre Thatsachen zu beschwören, da dem
Richter in der Abhörung der Gegenpartei ein Correctiv
unrichtiger Parteienaussagen gegeben ist. Und wenn dessenungeachtet -
der Widerspruch zwischen den Behauptungen
der streitenden Parteien sich nicht aufheben lassen sollte,
so ist der Richter nicht an die Aussage eines Streittheiles
durch formelle Beweisvorschrift gebunden, sondern er kann
den Thatbestand auf Grundlage der Parteienvernehmung
nach seinem freien, durch die Erwägung aller Umstände
geleiteten Ermessen construiren.
Aus diesen Gründen erachte ich die Verdrängung der
Parteieneide und deren Ersetzung durch die Vernehmung
der Parteien als Zeugen im Interesse der deutschen Rechtspflege -
für nothwendig. In Oesterreich ist bereits mit der
Einführung dieses Beweismittels für ein beschränktes Gebiet -
des Civilprocesses der Anfang gemacht worden *) und
*) -
Das Beweismittel der Vernehmung der Parteien als Zeugen wurde
in die österr. Gesetzgebung durch das Gesetz vom 27. April 1873, Nr. 66,
über das Verfahren in geringfügigen Rechtssachen (Bagatellverfahren) eingeführt. -
Da dies m. W. der erste Versuch ist, welchen die deutsche Gesetzgebung ¬
mit der neuen Beweisform gemacht hat, so wird es vielleicht nicht
ohne Interesse sein, die darauf sich beziehenden Bestimmungen des Gesetzes
hier zu reproduciren. Diese sind: §. 53. Der Beweis über streitige, für
die Entscheidung erhebliche Thatsachen kann auch durch eidliche Abhörung
der Parteien als Zeugen geführt werden. Diese Beweisführung ist auf Antrag
oder von Amtswegen anzuordnen, wenn der Beweis durch die von den
Parteien sonst angebotenen Beweismittel nicht hergestellt ist. §. 54. Parteien, -
in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschliessungsgründe -
des §. 41, Ziffer 1 bis 3, oder des §. 43, Absatz 1,