Metadaten : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

135  die -
  Processparteien  in  den  zwanglosen  Formen,  welche  den
Zeugenbeweis  des  mündlichen  Verfahrens  kennzeichnen,
von  dem  Gerichte  abgehört,  so  können  sie  die  streitigen
Thatsachen  nach  ihrer  Weise  selbständig  darstellen,  sie
brauchen  verworrene  Thatbestände  durch  Abschwörung  der
Eidesnorm  nicht  wider  besseres  Wissen  und  Gewissen  zu
modificiren.  Jeder  Streittheil  wird  mehr  als  bei  der  gegenwärtigen -
  Einrichtung  der  Parteieneide  Bedenken  tragen,
falsche  oder  halbwahre  Thatsachen  zu  beschwören,  da  dem
Richter  in  der  Abhörung  der  Gegenpartei  ein  Correctiv
unrichtiger  Parteienaussagen  gegeben  ist.  Und  wenn  dessenungeachtet -
  der  Widerspruch  zwischen  den  Behauptungen
der  streitenden  Parteien  sich  nicht  aufheben  lassen  sollte,
so  ist  der  Richter  nicht  an  die  Aussage  eines  Streittheiles
durch  formelle  Beweisvorschrift  gebunden,  sondern  er  kann
den  Thatbestand  auf  Grundlage  der  Parteienvernehmung
nach  seinem  freien,  durch  die  Erwägung  aller  Umstände
geleiteten  Ermessen  construiren.
Aus  diesen  Gründen  erachte  ich  die  Verdrängung  der
Parteieneide  und  deren  Ersetzung  durch  die  Vernehmung
der  Parteien  als  Zeugen  im  Interesse  der  deutschen  Rechtspflege -
  für  nothwendig.  In  Oesterreich  ist  bereits  mit  der
Einführung  dieses  Beweismittels  für  ein  beschränktes  Gebiet -
  des  Civilprocesses  der  Anfang  gemacht  worden  *)  und
*) -
  Das  Beweismittel  der  Vernehmung  der  Parteien  als  Zeugen  wurde
in  die  österr.  Gesetzgebung  durch  das  Gesetz  vom  27.  April  1873,  Nr.  66,
über  das  Verfahren  in  geringfügigen  Rechtssachen  (Bagatellverfahren)  eingeführt. -
  Da  dies  m.  W.  der  erste  Versuch  ist,  welchen  die  deutsche  Gesetzgebung ¬
  mit  der  neuen  Beweisform  gemacht  hat,  so  wird  es  vielleicht  nicht
ohne  Interesse  sein,  die  darauf  sich  beziehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes
hier  zu  reproduciren.  Diese  sind:  §.  53.  Der  Beweis  über  streitige,  für
die  Entscheidung  erhebliche  Thatsachen  kann  auch  durch  eidliche  Abhörung
der  Parteien  als  Zeugen  geführt  werden.  Diese  Beweisführung  ist  auf  Antrag
oder  von  Amtswegen  anzuordnen,  wenn  der  Beweis  durch  die  von  den
Parteien  sonst  angebotenen  Beweismittel  nicht  hergestellt  ist.  §.  54.  Parteien, -
  in  Ansehung  deren  Vernehmung  oder  Beeidigung  einer  der  Ausschliessungsgründe -
  des  §.  41,  Ziffer  1  bis  3,  oder  des  §.  43,  Absatz  1,
            
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