Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 16, Abth. 1 = N.F. Bd. 9, Abth. 1 (1832))

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a) „daß in der angeblichen Unterschrift keine lesbare Schrift»
„zöge erkannt werden können.
„Es gibt freilich Personen, welche sich eine Unterschrift
„angewöhnt haben, worin sich keine Buchstaben unterscheiden
„lassen; das war aber beim Abte Savels nicht der Fall.
„Er hat also nicht unterschrieben.
b) Daß das Datum ganz ungewiß sei. Dasselbe auf den
5ten August setzen ist schlechterdings unmöglich wenn man
nicht will extrinsecus intelligere. Der Augenschein spricht
einigermaßen für den löten August; an diesem Tage lebte
aber der Abt nicht mehr; und es würde, wenn man dieses
Datum annimmt, daraus folgen, daß Herr Savels die Wir-
kung seines Testamentes noch verschieben wollte, guoä von
intendebat ante testari.
Die Appellanten citirten Berlin guaestions de droit ver-
bo testamen t §. 16. Toullier droit civil torne 5. Nro.
362. U. flg. Syrey 25. — 2. — 286.
Es ergieng aber folgendes bestätigende
U r t h e i l:
So viel die Berufung und die Jncidentberufung von dem
Urtheile vom 16. Jenners 1830 betrifft.
In Erwägung, daß der Appellant auf die von ihm ein-
gelegte Berufung von dem Urtheile vom 16. Jenners 1830
Verzicht geleistet hat.
Daß durch diese Verzichtleistung den Appellaten das ein-
mal erworbene Recht der Jncidentberufung nicht benommen
wurde.
Daß der Appellant einwandte, die Jncidentberufung sei
aus dem Gründe unannehmbar, weil er von jenem Urtheile
nur die Berufung eingelegt habe, in sofern dadurch die Prü-
fung der Lesbarkeit des von dem Abte Beda Savels am 5.
August 1828 errichteten olographischen Testaments verordnet
worden ist; daß aber der zwischen den Parteien obwaltende
Rechtsstreit die Gültigkeit oder Ungültigkeit dieses Testaments
einzig zum Gegenstände hatte, und die Einreden der Appel-
laten und deren Widerlegung durch den Appellanten nur als
gegenseitige Mittel dienten, die Gültigkeit des Testaments
zu bestreiten oder zu vertheidigen; und also die Berufung
.des Appellanten von dem über jenen Streitgegenstand erlas-
senen Urtheile vom 16. Jenners 1830 wegen nicht verwor-

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