Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

3.13. Kirchenvorstand. Autorisation der Regierung zur Anstellung eines Prozesses

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des Könkgl. Landgerichtes zu Coln vom 24. Mai 1864, verordnet die
Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des caffirten, und
legt dem Cassationsverklagten die Kosten des Verfahrens zur Last; ver-
weist sodann die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auf
die Berufung der König!. Provinzial-Steuer-Direktion zu Cöln wider das
Urtheil des König!. Friedensgerichtes Nco. II. daselbst vom 16, Februar
1864 an das Königs. Landgericht zu Bonn.
Sitzung vom 25. April 1865.
Ref.: H. G. O.-Tr.-R. Schmitz.
Concl.: H: O.-St.-A, Oppenhoff. Adv. Bussenius.

Kirchenvorstand. — Autorisation der Regierung zur
Anstellung eines Prozesses.
Die Bestimmung des Art. 77 des Decretes über die Ki'rchen-
fabriken vom 30. Dezember 1809, zufolge dessen zur
Anstellung eines Prozesses für die Kkrchenfabrik die Er-
mächtigung des Präfecturrathes — jetzt der Regierung —
erforderlich ist, besteht noch in Kraft und ist namentlich
durch Art. 15 der Verfassungsurkunde nicht aufgehoben.*)
Stadt Köln — Kirchenvorstand der Pfarre
St. Pantaleon daselbst.
In einem Rechtsstreite, welchen der Kirchenvorstand der katholischen
Pfarrgemeinde St. Pantaleon zu Köln im Jahre 1863 mit erzbischöf-
licher Ermächtigung gegen die Stadt Köln bei dem Friedensgerichte
Nro. I. daselbst erhob, kam in Folge der desfallsigen Einrede der ver-
klagten Stadt abermals die Frage zur Discussion, ob die Bestimmung
des Art. 77 des Kirchenfabrik-Decretes vom 30. Dezember 1809, nach
welcher der Kirchenvorstand zur Anstellung einer Klage der Ermächtigung
des Präfecturrathes, resp. der Königl. Regierung bedarf, noch in Kraft
bestehe oder als durch Art. 15 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar
1850 für aufgehoben zu betrachten sei.
Das Königl. Friedensgericht en-schied st'H in seinem Urtheile vom 24.
October 1863 für die letztere Alternative, indem es ausführte, durch den
Art. 15 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 sei, in Ueber-
eknstimmung mit dem Art. 12 der Verfaffungsurkunde vom 5. Dezember
1848, die Selbständigkeit der katholischen Kirche in der Ordnung und Ver-
waltung ihrer Angelegenheiten gewährleistet, und unter dem Ausdruck
„ihre Angelegenheiten", sei das Vermögen der Kirche begriffen,
wie sowohl aus dem Sinne und klaren Wortlaute des Artikels, welcher
nicht von ihren inneren Angelegenheiten spreche, als auch aus den Kammer-
verhandlungen zu diesem Artikel hervorgehe, wonach durch die darin ent-
haltenen Bestimmungen die Kirche von jeder bisher geübten Bevormundung

*) Man vergl. über diese Frage Arch. 56, i, 182; 68,2A, 5 n. 2V,5.

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