Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

3.12. Kaufmännischer Verkehr. Stempelpflichtigkeit der in demselben vorkommenden Kauf- und Lieferungs-Verträge

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Aus diesen Gründen
verwirft das Königl. Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, Abtheilung
II., den wider das Urtheil des König!. Polizeigerichts zu Hillesheim vom
11* November 1864 eingelegten Caffationsrecurs als unstatthaft.
Sitzung vom 16. Marz 1863.
Ref.: H. G. O.-Lr. R. Schmitz. Concl : H. O. St. A. Oppenh off*

Kaufmännischer Verkehr. — Stempelpflichtigkeit der in
demselben vorkommenden Kauf- und Lieferungs-Verträge.
Unter dem Ausdrucke in der Allerh. Cab.-Ordre vom 30.
April 1847 „im kaufmännischen Verkehr vorkommende
Vertrage über Kauf- und Lieferungs-Geschäfte" sind solche
Kauf- und Lieferungs-Geschäfte zu verstehen, bei welchen
es sich um den Umsatz zum weitern Vertrieb von Waaren,
d. h. um den Ankauf beweglicher Sachen zum Zwecke des
Wiederverkaufs handelt. Der Umstand, daß der Liefernde
zur Klasse der Kaufleute gehört und die Lieferung auf
seiner Seite ein kaufmännisches Geschäft darstellt, ist hiebei
für sich allein nicht maßgebend. *)
Prov i nz i al-Steuer-Directi on — Gri eff.
Der Metzger Adrian Grieff zu Köln hatte am 10. November 1860
mit der Menage^ Commission der zweiten Fuß-Abtheilung der rheinischen
Artillerie-Brigade Nro. 8 zu Köln einen schriftlichen Vertrag geschlossen,
durch welchen er für die Zeit vom 10. Nov. 1860 bis ultimo Nov. 1961
die Lieferung von Rindfleisch, Schweinefleisch, Speck, Schweineschmalz
und Nierenfett zu bestimmten, in dem Vertrage festgesetzten Preisen für
alle aus der Küche der genannten Abtheilung zu speisenden Mannschaften
übernommen und sich zur Bezahlung des zu dem Vertrage erforderlichen
Stempels verpflichtet hatte.
Der Vertrag war in zwei Exemplaren ausgefertigt worden. Auf
Grund desselben waren Lieferungen in Höhe von 1680 Thlr. erfolgt,
welche Summe Grieff bezahlt erhalten hatte. Ein Stempel war zu dem
Vertrage nicht verwendet, und deshalb Seitens des Stempelsiscals ein
Stempelbetrag von 6 Thlr. 3 Sgr. und zwar
zum Hauptexemplare '/z pro Cent von 1630 Thlr. — Sgr.
--- 5 „ 20 „
zum Duplicate. „ 15 „
defectirt und dieser Betrag von Grieff einqefordert worden.
Grieff hatte hierauf am 30. Januar 1964 gegen die Provinzial-Steuer-
Direction zu Köln bei dem Friedensgerichte Nro. 2 daselbst dahin geklagt:
erkennen zu hören, daß zu dem qu. Vertrage nicht der Betrag von
6 Thlr. 5 Sgr., sondern nur ein Stempel von 15 Sgr. zu entrichten sei.

*) Cf. eben i, 4 und 2 A. 35.

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