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schäfteS, sondern auf Auseinandersetzung und Theilung der bestandenen
Gemeinschaft gerichtet sind;
Daß eine derartige Theilung nach der Bestimmung des Art. 1782
des B. G. B. nach Analogie der Erbschaftstheilungen beurtheilt werden soll;
Daß demnächst der einzelne Betheiligte gemäß Art. 883 1. e. so an-
gesehen werden muß, als wenn er von An fang an die ihm zugewiesenen
Gegenstände allein und unmitttelbar besessen hätte;
Daß demnach eine solche Theilung unmöglich als ein Kauf unter
den Parteien betrachtet werden kann, da ihr ein nothwendiges Requisit
des Kaufvertrages, nämlich das Successions-Verhältniß der Contrahenten,
vollständig fehlt;
Daß es sich hiernach fragt, ob das Stempelgesetz vom 7. März 1822
besondereBestimmungen über die Besteuerung vonTheilungen enthält;
Daß dies jedoch nicht der Fall ist, namentlich keinerlei Vorschriften in
dem Gesetze exiftiren, wonach die Theilung nach Analogie des Kaufver-
trages besteuert werden soll;
Daß zwar der §. 10 des betreffenden Gesetzes und die Allerh. Cab.-
Ordre vom 24. December 1834 bezüglich der Theilung von Erbschaften
und deren Besteuerung besondere Vorschriften enthielten;
Daß jedoch diese beiden Special-Bestimmungen durch die Allerh. Cab.-
Ordre vom 27. Juni 1844 aufgehoben worden sind;
I. E., daß das Stempelgesetz eben so wenig Verfügungen darüber
getroffen hat, nach welchem Civilrechte die Natur der Verträge bezüg-
lich ihrer Besteuerung beurtheilt werden soll;
Daß namentlich nicht gesagt ist, daß in dieser Hinsicht überall gleich-
förmig das altpreußische Civilrecht zur Anwendung kommen soll, nicht
aber das Civilrecht des betreffenden Landestheiles;
Daß vielmehr in dem Tarif zum Gesetze verschiedene Positionen ent-
halten sind, worin der Verschiedenheit des rheinischen Rechts von dem
preußischen Landrechte ausdrücklich Erwähnung geschieht;
Daß deßhalb bei dem Umstande, daß das Stempelgesetz keine Defini-
tionen der von ihm unterschiedenen Rechtsgeschäfte giebt, die Natur der-
selben bezüglich ihrer Besteuerung nach dem Civilrechte beurtheilt werden
muß, und zwar nach dem Civilrechte, welches für dieselben in allen
anderen Beziehungen maaßgebend ist;
Daß demnach die fragliche Auseinandersetzungs-Urkunde bezüglich ihrer
Besteuerung den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt,
und hiernach nicht mit dem Kaufwerthstempel besteuert werden darf;
Daß es vielmehr bei dem von dem Notar adhibirten Stempel sein
Bewenden haben muß; (cs. Urtheil der I. Civilkammer vom 18. November
1862 in Sachen Rickes gegen Provinzial-Steuer-Direktion.)
Gegen dies Urtheil ergriff die Kgl. Provinzial-Steuer-Direktion den
Cassationsrekurs und stützte denselben auf
Verletzung der Art. 883, 1156, 1872 des B. G. 83., §§. 5 u. 10
des Stempelgesetzes vom 7. Mai 1822, der betreffenden Tarifposition
zu diesem Gesetze (Kaufverträge über inländische Grundstücke u. s. w.),
der Cab.-Ordre vom 14. April 1932, suba, vom 21. Juni 1844 und
vom 16. Januar 1840.
Zur Unterstützung wurde geltend gemacht:
Es könne zunächst nicht in Betracht kommen, daß die Vertrags-Urkunde
sich der Ausdrücke: „kaufen, verkaufen und Preis" nicht bediene, da auch