Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

3.6. Stempelpflichtigkeit von Kauf-Verhandlungen zum Zwecke der Auseinandersetzung von Gemeinschaften

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verordnet die Beischreibung des gegenwärtigen Urtheils am Rande des
eassirten, sowie die Rückgabe der hinterlegten Succumbenzstrafe und ver-
fälligt die Cassations-Verklagte in die Kosten dieses Verfahrens;
Verweist endlich die Sache zur ferneren Verhandlung und Entscheidung
an den I. Senat des Kgl. Appellations-Gerichtshofes zu Cöln.
Sitzung vom 20. September 1864.
Ref.: H. G. O.-Tr. R. Frech. — Concl.: H. G. St. A. Grimm.
Advokaten; Reusche — Dorn (Liba).

Stempelpflichtigkeit von Kauf-Verhandlungen zum Zwecke
der Auseinandersetzung von Gemeinschaften.
Der im §. 10 des Stempelgesetzes ausgesprochene Grund-
satz, daß Eigenthums-Uebertragungen bei Theilung einer
Erbschaft als Kauf- und Tausch-Verträge zu betrachten
seien, wird durch die spätere, an das Stempelgesetz sich
anschließenden Gesetze nicht beseitigt; vielmehr wird durch
dieselben jener §. 10 nur in seinen auf den Besteuerungs-
modus bezüglichen sachlichen Bestimmungen aufgehoben.
Die Cab.-Ordres vom 21. Juni 1844 und 10. November
1845 ertheilen ausnahmsweise Begünstigungen nur
für Erbtheilungen und für Auseinandersetzungen zwischen
dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstor-
benen; in allen anderen Fällen unterliegt daher die in
oncroser Weise bewirkte Uebertragung des Antheils eines
Miteigenthümers an einem gemeinschaftlichen Immobile
aus einen anderen, zum Zwecke der Auseinandersetzung,
der Besteurung als Kaufgeschäft. *)
Die Rechtsficrion des Art. 883 B. G. B. kommt auf dem
Gebiete der Stempelgesetzgebung nicht zur Anwendung.
Provincial-Steuer-Direction — Kotthaus.
Die Eheleute Kotthaus, batten mit den Eheleuten Albert Krumm und
Bertha geborne Eles unter dem 8. Juli 1862 vor dem Notar Hendrichs
zu Ronsdorf zum Zwecke der Aufhebung einer bis dahin unter ihnen
bestandenen Gemeinschaft an verschiedenen in der Bürgermeisterei Remscheid
gelegenen Immobilien einen Vertrag geschloffen, kraft dessen die gedachten
Immobilien, deren Werth auf 6500 Thlr. festgesetzt worden, den Ehe-
leuten Kotthaus zum alleinigen Eigenthum überwiesen worden waren,

*) Vergl. Arch. 68, 2Ä, 60.

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