Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

4.4. Relative Unzulässigkeit des Zeugenbeweises

30

darüber die Landeshoheit erworben hatte, und daß diese Landes-
hoheit ^nunmehr in Folge des Pariser und Wiener Friedens, sowie
der spateren Auseinandersetzungen zwischen Preußen und den Nie-
derlanden auf jenes letztere Königreich in seiner Eigenschaft als
einen Bestcmdtheil desselben unter dem Namen des Großherzogthums
Luxemburg übergegangen ist. Die in Frage stehenden Kapitalien
sind deshalb ein Theil der Staatsdomainen geworden, weil der
Souverain des betreffenden Territoriums als solcher in das Ver-
mögen des betreffenden Stiftes succedirte, und zu diesem Vermögen
auch die Kapitalien gehörten, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des
Schuldners, sowie denn auf diesen Souverain auch alle Verpflich-
tungen übergegangen sind, welche bei der Aufhebung des Stiftes
diesem letzteren obgelegen haben.
Sollte diese- Auseinandersetzung auch nicht vollständig befriedigen,
was bei dem Mangel von positiven gesetzlichen Vorschriften und
der Schwierigkeit der Entscheidung von internationalen Fragen in
Abgang von Vertragen oder allgemein anerkannten völkerrechtlichen
Bestimmungen, zugegeben werden kann, so konnte die Entscheidung
gleichwohl so lange nicht zu Gunsten des preußischen Fiskus erfolgen,
als nicht Seitens desselben dargethan worden war, daß er Rechts-
nachfolger der französischen Domainenverwaltung in Beziehung auf
jene Kapitalien geworden sei. Die gutachtliche Aeußerung des Mini-
steriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 18. August 1864
entbehrt jeglicher Begründung, und ist den Beweis darüber schuldig
geblieben, daß Preußen nach allgemeinen Grundsätzen des Völker-
rechts (?) die Rente deshalb erworben habe, weil sie in einem Lande
zu zahlen sei, welches durch den ersten Pariser Frieden an Preußen
abgetreten ist.

Relative Unzulässigkeit des Zeugenbeweises.
Auch nach dem deutschen H. G. B. und dem preußischen
Einführungs-Gesetze ist der Zeugen-Beweis nicht zulässig,
wenn das betreffende Geschäft nur für einen der Contra-
henten ein Handels-Geschäft ist und dieser gegen seinen
Mitcontrahenten, für den dasselbe kein Handels-Geschäft
ist, bei de^r Civil-Gerichte klagt.
Benninghoven — S tein.
Der Fuhrmann Stein klagte gegen den geschaftslosen August Benning-
hoven bei dem L. G. zu Elberfeld auf Bezahlung einer Rechnung von
163 Lhlr. 24 Sgr. wegen gelieferter und angefahrener Baumaterialien
für ein von dem Verklagten zu bauendes Haus und erhielt ein entsprechendes
Contumacial-Urtheil. Benninghoven legte hiergegen Einspruch ein, indem
er sechs Posten der Rechnung für besonderen Fährlohn bestritt. Iurn Be-
weise der letzten erbot der Opposit den Jeugenbeweis und äußersten
Falls schob er deshalb den Eid zu.
Hierauf erkannte das Gericht:

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer