Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

zwischen den -erden Contrahenten
ferner zwischen . . . .

sodann „
ferner „
endlich „

Es fragt sich nun weiter, welche Bedingungen der Art. 1322 bei seiner
Anwendung auf einzelne Falle voraussetzt.
Soll von einem Ayant-cause eines der beiden ursprünglichen Contra-
hente« A. u. B., Rede sein können, so wird unterstellt, daß zwischen
ihnen ein Act abgeschloffen worden, welcher Rechte begründet, mithin
nicht ein Act z B eine Quittung vorliegt, welcher den Beweis in sich
selbst liefert, daß kein Rechtsverhaltniß zwischen ihnen besteht. Wenn
also der Debitor cessus sich auf den Art. 1322 stützen will mit der Be-
hauptung, der Cessionar muffe seine ihm vom Cedenten ausgestellte Quit-
tung anerkennen, so ist dies ganz falsch; der Debitor cessus könnte sich
nur dann auf den Art. 1322 berufen und behaupten, der Cessionar sei
Ayant-cause ,, wenn Letzterer seine Rechte aus dem in den Händen des
Debitor cessus befindlichen Acte (Quittung) herleitete. Hiermit zerfallen
alle Argumentationen, welche man aufbietet, um den Art. 1322 auf den
fraglichen Fall anwendbar zu machen.
Soll zweitens von einem Ayant-cause eines der beiden ursprünglichen
Contrahenten A. u. B. Rede sein können, so muß ein Uebertragungstitel
vorhanden sein, wodurch die Rechte, welche A. oder B. aus dem zwischen
ihnen abgeschlossenen Vertrage erworben hat, auf eine dritte Person über-
tragen werden. Es versteht sich von selbst, daß das Objekt dieses Ueber-
tragungstitels kein anderes sein könne, als dasjenige, welches A. resp. B,
erworben hatte. Es kann dem Umfange nach beschrankter sein, aber kein
anderes, indem sonst insoweit von einem Ayaut-cause des Uebertragenden
nicht Rede sein und daher der Art. 1322 keine Anwendung finden könnte.
Es leuchtet ein, daß, wenn der ursprüngliche Act Eigenthum zum Gegen-
stand hatte resp. Kaufpreis, der Uebertragungsact auf der einen Seite
eine Dienstbarkeit, auf der andern irgend einen beliebigen Theil des Kauf-
preises zum Gegenstände haben kann.
Mag es in dem Uebertragungstitel ausdrücklich gesagt sein, daß z. B.
B. das in dem Vertrage mit A. erworbene Recht übertragen, oder mag es
nachgewiesen werden, daß der neue Act kein anderes Recht zum Gegen-
stände hat, als das in dem Vertrag mit A. erworbene, das eine, wie das
andere genügt, um behaupten und annehmen zu können, daß die dritte
Person Ayant-cause von B. sei
Soll von Anwendung des Art. 1322 Rede sein können, so muß die
Eigenschaft als Ayant-cause feststehen, nicht erst eines Beweises bedürftig
sein. Der Artikel hat nicht den Zweck, mittelst Anwendung desselben zu
ermitteln, ob I emand Ayant-cause fei, sondern er bestimmt nur, wenn
Jemand Ayant-cause sei, daß alsdann der ursprüngliche Privatact ohne
sicheres Datum, wie ein authentischer zwischen den Contrahenten und den
Ayant-cause gelten solle. Z. B. A. verkauft an B. sein Haus, B. ver-
kauft es demnächst an C. u. D., zu verschiedenen Zeiten, an einen jeden
ganz. Der Artikel hat nicht den Zweck, hier festzustellen, ob 6. oder D.

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