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Vertrage zustehenden Rechte, sondern auch, mittels Vornahme einer No-
vation und Zustimmung seines Gläubigers, seine Verpflichtungen,
mithin das ganze auf seiner Seite bestehende Rechtsverhältniß auf einen
Andern übertragt, in welchem Falle man ebenfalls von Ayant-cause spricht.
Wenn es im Art. 1122 heißt, daß, der rechtlichen Vermuthung nach,
alle Rechte aus einem Vertrage auf den Ayant-cause übergehen, so gilt
dies sowohl von mündlichen, als schriftlichen Vertragen. Der Art. 1322
handelt nur von schriftlichen Vertragen, und zwar nur von einer Art der-
selben, denjenigen nämlich, die durch Act unter Privatunterschrift getha-
tigt sind, und bestimmt, daß, wie beim Art. 1122, die Rechte aus jedem
Vertrage auf den Ayant-cause übergehen, ebenso auch ferner die darüber
aufgenommene Schrift, wenn die Unterschrift anerkannt oder als anerkannt
zu erachten sei, für den Ayant- cause, wie für die Contrahenten selbst
ganz wie ein authentischer beweise. Die Bestimmung dieses Artikels über
die Beweiskraft solcher schriftlichen Verträge folgt also schon aus der all-
gemeinen Bestimmung des Art. 1122 und enthält nichts neues, denn, will
der Rechtsnachfolger in die Rechte seines Autors eintreten, so kann er es
eben nur so, wie der Autor diese Rechte hatte, er muß also das Doku-
ment, welches diese Rechte feststellt, ebenso wie der Autor selbst, aner-
kennen, für sich und gegen sich. Der Art. 1319 über die Beweiskraft des
authentischen Acts sagt, daß letzterer pleine foi mache zwischen den Con-
trahenten und den Ayans-cause. Dasselbe gilt, wie wir sahen, auch vom
Art. 1322, dieser macht auch pleine foi zwischen eben denselben Personen,
wenn die Unterschrift anerkannt ist.
Gehen wir nunmehr über zu den Bedingungen der Anwendbarkeit des
Art. 1322, welcher lautet: L’acte SOUS seing prive, reconnu par celui
aucjuel on Toppose, ou legalement tenu pour reconnu, a entre
ceux, qui Tont, souscrit et entre leurs iientiers et ayans-cause,
la m6me foi, que Tacte authentique. Vorerst soll der Sinn dieser
Gesetzesstelle durch folgende Figur näher veranschaulicht werden:
A. (Verkäufer)
■(
(Cessionar)
(Erbe)
B. (Käufer)
E.\ (Schenk-
I nehmer)
(Miether).
Bei den hier angedeuteten Rechtsgeschäften kommen folgende Ayans-
cause vor. A. ist Ayant-cause von B. in Bezug auf die Kaufpreisfor-
derung, G. Ayant-cause von A,, und D. Ayant-cause von G. Da der
folgende Contrahent immer Ayant-cause des vorgehenden Buchstabens
(seines Mitcontrahenten) ist, so ist auch D. und C., ein jeder Ayant-
cause von B. Auf der andern Seite verhält es sich ebenso. B. ist
Ayant-cause von A. in Bezug auf das Kaufobjekt, E. Ayant-cause von
B., und F. Ayant-cause von E., mithin auch E. Ayant-cause von A.,
UNd F. Ayant-cause von A.
Was sagt nun der Art. 1322 mit Rücksicht auf die vorstehende Figur?
Er bestimmt, daß der Kaufvertrag zwischen A. und B., welcher mit Pri-
vatunterschrift abgeschlossen wurde, wie ein authentischer zwischen folgen-
den Personen gelten solle;