Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

4.1. Tiers und Ayant-cause

Tiers und Ayant- cause.
Artikel 1322 u. 1328 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wenn A. dem B. ein Grundstück verkauft, so hat der Vertrag für
jeden der beiden Contrahente» ein anderes Objekt; B. wird Eigenthümer
des Grundstücks, A. erlangt eine Forderung an B. auf Zahlung eines
bestimmten Kaufpreises. Insofern 3. früher nicht Eigenthümer des
Grundstücks war, ist er Partikular-Successor in den Rechten des A.;
insofern B. früher seine ganze Vermögensherrschaft ungeschmälert besaß,
durch den Vertrag mit A. aber einen Lheil derselben von sich gegeben
und dadurch auf A. übertragen hat, daß er sich zum Schuldner desselben
gemacht, ist A. ebenfalls Partikular - Successor in den Rechten des B.
Diese Partikular - Successton in die Rechte eines Andern ist es, was in
unserm Gesetzbuch Ayant-cause heißt. Tritt Jemand in die ganze Ver-
mögensherrschaft eines Andern, wie es beim Todesfälle geschieht, so heißt
ein solcher Erbe. Dieser setzt die ganze vermögensrechtliche Persönlich-
keit seines verstorbenen Vorgängers fortwährend der Partikular-Succeffor
nur einen ganz bestimmten Lheil der Vermögensherrschaft seines Autors
erlangt, sei es nun, daß dieser Letztere eine bestehende Forderung cedirt,
sei es, daß er die Herrschaft über ein körperliches Objekt überträgt, sei
es endlich, daß er seine bisherige Willensfreiheit beschrankend sich selbst
zum Schuldner macht. Der Ayaut-cause erlangt ja nach der Natur des
Vertrags entweder eine direkte Herrschaft über das körperliche Objekt
eines Andern, oder es wird ihm die Herrschaft über den Willen eines
Andern, auf ein dare, facere übertragen. Wir rönnen also sagen, daß
bei jedem zweiseitigen Vertrage, jeder Contrahent Ayant-cause des Andern
wird, weil Jedem Rechte gegen die Person oder das Vermögen des Andern
übertragen werden. Natürlich kann auch Jeder der beiden Contrahenten,
abgesehen von speciellen Ausnahmefällen, seine Rechte wieder auf eine
andere Person weiter übertragen, welche dann wieder Ayant-cause ihres
Vordermannes, sowie der Vordermänner des Letztern wird. Da der Erbe
und der allgemeine Rechtsnachfolger überhaupt auch stets als besonderer
Rechtsnachfolger in Bezug auf die einzelnen Vermögensobjekte betrachtet
werden können, so kann man unter Ayant-cause auch die allgemeinen
Rechtsnachfolger mitbegreifen, obgleich beide, der Erbe und der Ayant-
cause (besonderer Rechtsnachfolger) im Art. 1322 einander entgegen-
gesetzt werden.
Mit dieser Begriffsbestimmung sind auch die Schriftsteller im Allge-
meinen wohl einverstanden, so auch insbesondere der Verfasser der Abhand-
lung im 53. Bande des Archivs. Daß auch unser Gesetzbuch diesen
Begriff, sowie er oben desinirt worden, seinen Bestimmungen zu Grunde
gelegt hat, geht aus Pothier, welcher den Ayant-cause mit Successor
singularis übersetzt und dessen Begriff in den Code übergegangen ist,
hervor, ferner aus dem Gesetzbuchs selbst, z. B. aus Art. 1122, wo Ayant-

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