Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 59, Abth. 2 = N.F. Bd. 52, Abth. 2 (1864))

3.16. Beleidigung eines Beamten im Amte. Körperliche Visitation

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Beleidigung eines Beamten im Amte. — Körperliche
Visitation.
Die körperliche Visitation einer der Verübung oder des Ver-
suchs eines Vergehens verdächtigen Person unterliegt nicht
den für Haussuchungen angeordneten Förmlichkeiten und
Beschränkungen.
Die Beleidigung eines Beamten im Amte bleibt als solche
auch dann strafbar, wenn derselbe bei Ausübung seines
Amtes nicht den gesetzlichen Vorschriften gemäß gehandelt
haben sollte.
Oeffentl. Ministerium — Dürsch u. Cons.
Durch Urtheil der correktionellen Kammer des Königs. Landgerichts
zu Trier vom I. Mai curr. sind Carl Dürsch, ohne Gewerbe, und
Mathias Dau, Taglöhner, Beide wohnhaft zu Elsenschmitt, wegen Belei-
digung des Privatförfters Hauser im Amte zu einer Gefängnißstrafe von
vierzehn r-esp. acht Tagen verurtheilt, jedoch auf ihre Berufung durch
Urtheil der correctionellen Appellationskammer vom 1. Zuni ejusd. frei-
gesprochen worden, indem dasselbe erwog:
daß beide Appellanten weder in Ausübung noch bei dem Versuche
eines Wald- oder Jagdfrevels von dem Privat - Jagdaufseher und
Privatförster Hauser im Gemeindewalde von Meerfeld betroffen wor-
den sind; daß dieser sie bei jener Begegnung gleichwohl mit einer
körperlichen Visitation bedrohte; daß eine derartige körperliche Unter-
suchung von einem Privatförster, wenn er auch zu den Hülfsbeamten
der gerichtlichen Polizei zu zahlen ist, nicht selbständig und ohne
richterlichen Befehl und nur mittels Zuziehung eines höheren Polizei-
beamten vorgenommen werden darf, indem der §. 11 des Gesetzes
zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1839 selbst
für Haussuchungen besondere Formen zu dem in jenem Gesetze ange-
deuteten Zwecke vorschreibt;
daß sonach die angedrohte Visitation zu den Amtsfunktionen nicht
gehörte, welche der Hauser selbständig vorzunehmen befugt gewesen
wäre, folgeweise die den Beschuldigten zur Last gelegten und unter
den obwaltenden Umständen für erwiesen zu erachtenden beleidigenden
Aeußerungen nicht als solche erscheinen, welche dem rc. Hauser in
Ausübung seines Amtes zugefügt worden sind, und nur eine einfache
Beleidigung vorliegt.
Das öffentl. Ministerium hat rechtzeitig den Caffationsrecurs ange-
meldet und zustellen lassen. Im Einsendungs-Berichte behauptet der
Königs. Ober-Prokurator Verletzung des §. 102 des Str. G. B. und
falsche Anwenduug des Gesetzes vom 12. Februar 1850, indem er aus-
sührt, daß §. 11 ibid. sich nicht auf körperliche Visitationen anwenden
lasse. Der Jagdhüter sei beim Betreffen von Personen, welche des
Schlingensetzens in llagranti verdächtig erschienen, dazu berechtigt gewesen,
um sich Beweise für'das Vergehen zu beschaffen. Allein selbst bei An-
nahme der Nichtberechtigung zu dieser Handlung, also, des Uebergriffs im

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