Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 9, Abth. 1 = N.F. Bd. 2, Abth. 1 (1827))

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wo wie dahier eine absolute Nothwendkgkeit zur Zahlung der
fortwährenden Kriegslasten die Veräußerung herbeigeführt habe;
sodann, wenn auch die Mechtsbeständigkeic-noch angefochten
werden konnte, auf den Grund deS Art. 226b des B. G. B.
die subsidiarisch vorgeschützte Berjährungseinrede gerechtfertigt sey.
Auf die von der K. Regierung eingelegte Berufung ergieng
folgendes reformarorische
U r t h e i l:
In Erwägung, daß zwar dem, am n. December 1797
zwischen dem Kloster St. Clara zu Köln und den Eheleuten
Görig errichteten Vertrag zufolge, ein wirklicher Verkauf des
in Frage stehenden Guts zu Widdig für die Summe von 1000
Rthlr. erfolgt zu seyn scheint; daß jedoch ein Verdacht gegen
die Ernstliche und redliche Eigenchumsübertragung allerdings
schon dadurch begründet wird, daß in der Bestätigungsurkunde
des Generalvikariats zu Köln vom 16. September 1797 auf
besondere , zu einem im gegenwärtigen Rechtsstreite nicht pro-
duzirten Vikariatsprotokolle vom n. September ej. a. mit-
registrirke Bedingungen Bezug genommen worden, und Joh.
Görig noch im Jahre i8>o, bei den mit dem Präfekten da-
mals statt gefundenen Verhandlungen nur eines ihm zustehen-
den antichretischen Nutzungsrechtes erwähnte;
In Erwägung, daß auch jedenfalls jener Vertrag dem Be-
schluß der Jntermediärkommission zu Bonn vom 4. Frimaire
6. Jahres zufolge, welcher durch einen Beschluß des General-
gouvernemeü tskommissars vom 23. Germinal 9. Jahres von neuem
in Erinnerung gebracht worden, durchaus nichtig ist, indem
derselbe für null und nicht geschehen erklärt: „Jede Hypothekbe-
stellung, Verpfändung, (engagement), Veräußerung u. s. w."
von geistlichen Gütern, welche von geistlicher Corporation ver-
einbart sind oder vereinbart werden möchten, seit dem Einttitt
der französischen Armeen in die eroberten Länder; insofern sol-
chen Verträgen nicht die gesetzliche Autorisation der mit der
oberen Administration des Landes beauftragten Behörden, vor-
hergegangen sey, daß auch in ähnlichen Fällen der französische
Finanzminister den Vorwand als sey solche Veräußerung oder
Verpfändung durch die Bedürfniße einer geistlichen Corporation
nothwendig geworden, für nicht zur Berücksichtigung geeignet
erklärt hat.
Daß vielmehr die Prüfung solchen Bedürfnißes von der
ober« Civilver^waltungsbehörde zur Gültigkeit des Ge-
schäfts erforderlich gewesen wäre, welche durch einen bloßen
unbefügter Weise erlheilten Consens des Generalvikariars nicht
ersetzt werden konnte;-

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