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U r t h e i l:
In Erwägung, was die» dem Berufungsakt entgegen gesetzte
Einrede der Nichtigkeit betrifft: daß zwar jeder Parthei eine
Abschrift desjenigen was ihr zugestellt wird, belassen werden
muß, um sie davon in Kenntniß zu setzen; daß aber, wenn
nur eine» und die nämliche Person in Kenntniß gesetzt werden
muß» kein Bedürfnis vorhanden ist, derselben mehr als eine
Abschrift zu Hinkerlassen, obgleich ihr solche Kenntniß mehr als
in einer Eigenschaft gegeben wird, daß daher diese auf den
Mangel einer zweiten Abschrift gestützte Nichtigkeits-Einrede
ungegründet erscheint.
In Erwägung, was die Eigenschaft deS im Streit befange-
nen Reisguts anberrifft: daß solche in der Ladung vom u,
August 182Z ausdrücklich als Stockgut qualifizirt, von Seiten
der Appellanken auch der Beweis dieser Eigenschaft erboten,
appellatischer Seits darauf nicht bestanden, wenigstens kein aus-
drücklicher Antrag dahin genommen worden ist ; daß daher für
das Richteramt keine Veranlassung vorhanden ist» hierüber ein
Beweisverfahren zu verordnen.
In Erwägung zur Hauptsache: daß zwar die Inhaber von
Leibeigenschaflgüter und Schaftgüter darüber» nach Inhalt des
Art. 3. Tit. 2. der Gemeinen Landesbräuche des Herzogthums
Luxemburg» keine andere Disposition haben» als, daß sie mit
Erlaubniß und Jul aß des Herrn eines ihrer Kinder bei ffch
bestanden» und dasselbe zu ihrem Successor in solche Güter setzen
können — und daß es, nach Inhalt des Art. 4. ibid. in des
Herrn Gewalt ist» alles zu vernichten und sic der Güter zu
entsetzen, wenn sie dem entgegen zu handeln sich vermessen
werden.
Daß aber eben diese Fassung der Gesetzesstellen keinen Zweifel
übrig lassen kann, daß der Herr, so wie er die Gewalt hat»
alles zu vernichten» auch die Gewalt haben müße, dasjenige»
was auch ohne seine Erlaubniß geschehen ist, bestehen zu lassen»
und daß daher diese Befugniß des Herrn ihm persönlich und
allein zusteht.
Daß diesem gemäß die Appellanki'nn, wenn sie vielleicht seit
dem Jahre ,778 in die Reißengüter eingeheirathet, und als
Nachfolgerinn in diesen Gütern ernannt worden ist, sich notb-
wendig in dem einen oder dem andern Falle, nämlich entwe-
der der Erlaubniß, oder des Zu laß es des Herrn befinden
muß, und daher im Besitz dieser Güter, bis zum Beweise ei-
ner Statt gehabten Vernichtigung des Schaftherrn, von nie-
mand beunruhigt weiden kann.