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Errungenschaftsgemeinschaft, eheliche. Sondergut. Gesetzliche Vermuthung. Gegenbeweis
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Vermögensstückes die Forderung der Ehefrau in dem Maaße über-
steigt, daß es sich weniger um die Befriedigung der Ehefrau
für ihre Reprisenforderung, als um den Verkauf eines be-
deutend werthvolleren Vermögensstückes handelt, der Verkauf
nicht zu Recht bestehen kann, und daß die Gläubiger des Ehe-
mannes denselben als nichtig anfechten können;
Daß im vorliegenden Falle die Berufungsbeklagte Ehefrau
Wieland nur behauptet und zu erweisen erbietet, daß ihr we-
gen des während der Ehe stattgefundenen Verkaufes von Erb-
gütern eine Forderung von 150 Thlr. 5 Sgr. zugestanden habe,
die Ansteigerung des fraglichen Hauses nebst Zubehör, welches
der Berufungsbeklagten mittelst der Erklärung der Eheleute
Wieland in dem Versteigerungsprotokolle als Sondergut über-
tragen werde sollte, aber für einen Preis von 597 Thlr. 18
Sgr. und zwar für die Taxe erfolgt ist, und daher der Wi-
derspruch gegen die Subhastation des Hauses nebst Zubehör
sich als unbegründet darstellt;
Daß bezüglich der Kosten erster Instanz auch der § 89
der Civilprozeßordnung zur Anwendung kommt;
Aus diesen Gründen
weiset das Oberlandesgericht unter theilweiser Abänderung des
Urtheiles des Königl. Landgerichts zu Köln vom 26. Oktober
1881 die Widerspruchsklage der Berufungsbeklagten Ehefrau
Wieland gegen die vom Berufungskläger Dolf gegen den Be-
rufungsbeklagten Johann Reiner Wieland beim Königl. Amts-
gerichte zu Bergheim am 5. November 1880 erwirkte Jmmo-
bilarbeschlagnahme und gegen das Subhastationspatent vom 20.
November 1880, soweit dieselbe das in dem erwähnten Urtheile
«ub 1 bezeichnete Erbe betrifft, als unbegründet ab u. s. w.
I. Senat. Sitzung vom 26. April 1882.
Rechtsanwälte: Vagedes — Schmitz.
Errungenschaftsgemeinschaft, eheliche. — Sondergut.
— Gesetzliche Bermuthung — Gegenbeweis.
Die Bestimmung des Art. 1499 des B. G.-B., wonach
im Falleder Errungenschaftsgemeinschaftdiesämmt-
lichen Mobilien, welche die Ehegatten während der
Ehe oder zur Zeit der Auflösung der Gütergemein-
schaft besitzen, als errungen zu erachten sind, und