Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 53, Abth. 1 = N.F. Bd. 46, Abth. 1 (1857))

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Regierung nicht mehr als solches besteht, hinsichtlich der sonstigen,
eine Expropriation betreibenden Interessenten die allgemeinen
Prinzipien maßgebend bleiben;
I. E., daß endlich auch mit dem ersten Richter in dem
Art. 13 des mehrgedachten Gesetzes eine Hindeutung auf
ein der Expropriationsprozedur eigenthümliches Surrogat des
Sühneversuches nicht zu erkennen ist, da hier nur beiläufig
eines möglichen außergerichtlichen Abkommens unter den Par-
teien gedacht wird, ohne daß irgend welche Vorkehr hinsicht-
lich der Herbeiführung eines solchen Abkommens getroffen
oder auch nur überhaupt ein darauf abzielender Versuch vor-
geschrieben ist;
Aus diesen Gründen
weiset der Rh. A. G. H., unter Reformation des Urtheils
des Kgl. Landgerichts zu Coblenz vom 10. Mai ! 858 die
gegenwärtige, durch Ladung vom 18. Februar c. erhobene
Klage als unannehmbar ab, unter Verurtheilung des Appel-
laten in die Kosten beider Instanzen, und verordnet die Rück-
gabe der hinterlegten Succumbenzstrafe.
!. Senat. Sitzung vom 13. Juli 1858.
Advokaten: Compes — Wallraf.

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