Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 53, Abth. 1 = N.F. Bd. 46, Abth. 1 (1857))

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über die Zulässigkeit der Eigenthumsentziehung in sich befaßt
und mit einer bedingten Einweisung in den Besitz der be-
treffenden Realitäten abschließt, während der zweite die Er-
mittlung und Feststellung der für letztere zu leistenden Ent-
schädigung zum Gegenstände hat;
Daß diese Sonderung zufolge des Gesetzes vom 27. Mai
1857 noch schärfer hervortritt, insofern nach demselben die
Frage der Dringlichkeit der richterlichen Cognition entzogen
und zugleich mit der provisorischen Besitzeinweisung von der
Prozedur zum Zwecke der Entschädigungsfestsetzung abgelöst ist;
Daß die in jenen ersten Abschnitt fallende Prozedur einen
eigentlich kontradiktorischen Charakter nicht an sich trägt, wo-
hingegen das im zweiten Stadium eintretende Verfahren einen
selbstständigen, in sich abgeschlossenen Rechtsstreit darstellt,
bei dessen Einleitung und Durchführung die gewöhnlichen
Prozeßvorschriften zur Anwendung zu kommen haben, in der
Art, daß die ihm zum Grunde liegende Klage sich als eine
solche zu erkennen gibt, durch welche eine besondere Instanz
eingeleitet wird (introductive d’instnuce);
Daß nach An. 48 der B. Pr. O. eine jede solche Klage,
sofern überhaupt ihr Gegenstand einen Vergleich zuläßt und
die Parteien einen solchen abschließcn können, dem Sühne-
vcrsuche unterworfen ist, vorbehaltlich der im folgenden Artikel
namhaft gemachten Ausnahmen;
Daß die hier in Rede stehende, die allgemeinen im Art. 48
eil. aufgeführten Kriterien in sich befassende Klage unter keinen
solchen Ausnahmefall sich subsumirt;
Daß die Nichterwähnung eines Sühneversuchs in dem
Gesetze vom 8. März 1810 hinsichtlich desselben eine Ab-
weichung von der allgemeinen Regel nicht begründet, und
zwar um soweniger, als dieses Gesetz keineswegs eine neue
Regulirung in Betreff der Entschädigungsermittlungsprozedur
bezweckte;
Daß zwar, zufolge des Umstandes, daß bei Erlassung
desselben nur die Staatsregierung eine Expropriation betreiben
kennte, der im Art. 49 Nro. 1 der B. Pr. O. bezeichncte
Ausnahmefall stets von selbst gegeben war; daß aber aus
diesem zufälligen faktischen Vcrhaltniß eine rechtliche Norm
selbstredend nicht hergeleitet werden kann; daß vielmehr, seit-
dem durch die neuere Gesetzgebung jenes exclusive Recht der

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