Full text: Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 53, Abth. 1 = N.F. Bd. 46, Abth. 1 (1857))

5.61. Sühneversuch. Expropriation des öffentlichen Nutzens wegen. Klage auf Entschädigung

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Daß endlich aber auch das Institut der Klassen- und
Einkommensteuer, von welcher letztern es sich vorliegend allein
handelt, prinzipiell in keine Beziehung zu dem Ursprünge
des betreffenden Einkommens zu bringen ist, indem es bei
deren Veranlagung nur auf das Vorhandensein eines Ein-
kommens überhaupt, nicht aber auf die Frage ankommt, ob
jenes Einkommen etwa aus einer der Gewerbe- oder Grund-
steuer schlechthin entzogenen oder aber durch diese Besteue-
runqsformen bereits herangezogenen Produktionsquelle ge-
flossen ist;
Aus diesen Gründen
verwirft der Rh. A. G. H. die gegen das Urtheil des Kgl.
Landgerichts zu Köln vom 16. Marz l. I. eingelegte Be-
rufung und verurtheilt die Appellantin in die gesetzliche Strafe
und in die Kosten.
UI. Senat. Sitzung vom 4. Juni 1858.
Advokaten: Forst — Esser I.

Sühneversuch. — Expropriation des öffentlichen Nutzens
wegen. — Klage auf Entschädigung.
Seitdem das Recht zur Expropriation des öffent-
lichen Nutzens wegen nicht mehr als ein exclu-
sives Recht der Kgl. Regierung besteht, richtet
sich die Notwendigkeit des der anzustellenden
Entschadigungsklage vorhergehenden Sühne-
versuchs lediglich nach den allgemeinen Prinzi-
pien, resp. nach der Persönlichkeit des die Ex-
propriation betreibenden Interessenten.
Rhein. Eisenbahn-Gesellschaft — Eckarts.
Den vorstehenden Satz hat der A. G. H. in Ueberein-
stimmung mit dem Anträge des Oeffentl. Ministeriums, re-
formatorisch erkennend, ausgesprochen durch folgendes
Urtheil:
I. E., daß das durch das Gesetz vom 8. März 1810
normirte gerichtliche Verfahren in zwei wesentlich gesonderte
Abschnitte zerfallt, von welchen der erste die Entscheidung

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