2. Abthlg.
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ist wiederholt in der Rechtsprechung und zwar auch vom
Reichsgericht ausgesprochen worden, daß während bestehender
Gemeinschaft der Miterbe weder einen einzelnen Nachlaßgegen-
stand, noch einen bestimmten Theil desselben, z. B. eines
Grundstücks, vindiziren kann (Enlsch. des Reichsg. in Civils.,
Bd. 12 S. 339; Rhein. Arch., Bd.71. 1 S. 158). Es ist
daraus aber auch die weitere Folgerung herzuleiten, daß der
Miterbe über seinen Antheil an den einzelnen Erbschaftssachen
mit der Wirkung der Eigenthumsübertragung vorstatt-
gehabter Theilnng nicht verfügen kann, daß vielmehr in einem
solchen Falle das Ei g ent hum auf Seiten des Erwerbers
erst dann und nur unter der Voraussetzung erworben wird,
daß der betreffende Erbschaftsgegenstand bei der Thcilung in
das Loos der verkaufenden Mitcrben fällt (vergl. u. A. Entsch.
des Reichsg. in Civils., Bd. 36 S. 340, 343; Rhein. Arch.,
Bd. 50. IS. 13 u. folg., Bd. 70. 1 S. 1; Zachariae-
Crome. § 630).
Da sonach die Ehefrau Jung dem Beklagten gegenwärtiges
Eigenthumsrecht an dem in Frage stehenden Grundstücke nicht
übertragen konnte und nicht übertragen hat, die Erwerbung des
Eigenthums aber die Voraussetzung der Eintragung des Er-
werbers in das Grundbuch bildet (zu vergl. die Entscheidung
des V. Civilsenats vom 17. Januar 1896, Bd. 36. 1 S. 317;
Turnau, Grundb.-Ordn., 5. Ausl., Bd. 2 S. 172; Mügel,
Rhein. Grundbuchrecht, 2. Ausl., S. 125), so ist die dennoch
erfolgte Eintragung des Beklagten als Eigenthümer der bisher
der Ehefrau Jung gehörigen Quote des fraglichen Grundstücks
zutreffend als nicht zu Recht bestehend erachtet und die Ver-
urtheilung des Beklagten zur Löschungsbewilligung ausgesprochen
worden.
Reichsgericht. Sitzung vom 12. Juni 1896.