Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 90 = N.F. Bd. 83 (1896))

2. Abthlg.

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Auch im Uebrigen hat das Oberlandesgericht mit rechtlich
zutreffender Begründung angenommen, daß dem Beklaglen ein
eintragungsfähiges Miteigenthumsrecht an dem in Frage stehenden
Grundstück nicht zusteht, und daß daher der Klageantrag sowohl
auf Feststellung, daß die gleichwohl erfolgte Eintragung des
Beklagten im Grundbuch nicht rechtsbeständig sei, als auf Ver-
urtheilung zur Bewilligung der Löschung jener Eintragung
begründet sei. Die Ehefrau Jung hatte durch den Auflassungs-
vertrag vom 19. Januar 1894 den ihr als Miterbin zustehen-
den Äntheil an dem zu St. Johann gelegenen Wiesengrund-
stück Flur 2 Nr. 563/76, in den Betzen, groß 26 Ar 60 in,
welches zur Zeit noch zu dem nngetheilten Nachlasse 1) des
im Jahre 1867 verstorbenen Karl Wack, 2) der im Jahre 1876
verstorbenen Florentine Wack, 3) der im Jahre 1884 verstor-
benen Emilie Wack gehört, dem Beklagten übertragen. Durch
diesen Vertrag hat aber Beklagter ein gegenwärtiges
Miteigen thumsrecht an dem bezeichneten Grundstücke nicht
erworben, weil der Ehefrau Jung selbst ein solches nicht zu-
stand. Die Erben sind nach französischem Recht vor stattgehabter
Theilung in ihrer Gesammtheit Eigenthümer des Nachlasses
und aller zu demselben gehöriger Gegenstände xro indiviso,
und als solche, das ist in ihrer Gesammtheit, nach jeder
Richtung hin verfügungsberechtigt sowohl bezüglich der Erbschaft
als Ganzes als bezüglich jedes einzelnen Erbschaftsgegenstandes.
Anders liegt zufolge der Bestimmung des Art. 883 des
B. G.-B. das Verhältuiß des einzelnen Erben zu einem
einzelnen Gegenstände des Nachlasses. Danach wird nach
erfolgter Theilung jeder Erbe so angesehen, als habe er alle
in sein Loos fallenden oder bet der Licitation von ihm er-
worbenen Gegenstände allein und unmittelbar geerbt und an
den übrigen Erbschaftssachen niemals Eigeuthum gehabt. Nach
dieser Bestimmung — welche für die Zeit bis zur Durchführung
der Theilung rücksichtlich der zu einer Erbschaftsmasse gehörigen
Forderungen gemäß der Vorschrift des Art. 1220 des
B. G.-B. allerdings eine durchgreifende Ausnahme erleidet
(zu vergl. Entsch. des Reichsg. in Civils., Bd. 22 S. 372,
373; Rhein. Arch., Bd. 85. 1 S. 161) —, steht dem Mit-
erben während bestehender Erbgemeinschaft ein gegenwärtiges
Miteigenthumsrecht an den einzelnen Erbschaftssachen,
insbesondere den Nachlaßgrundstücken, nicht zu. Dementsprechend

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