Inhaltsverzeichnis : Schulze-Besse, Heinrich: ¬Der Bierlieferungsvertrag

Der  mit  anderen  Vereinbarungen  verbundene  Bierlieferungsvertrag.
71
und  Mk.  (i.  W)  p.  a.
fr
Der  Betrag  der  Pacht  ist  in  ...
..  .  .  Raten..
..  .numerando
bis  zum  3.  jedes  Quartalanfanges  in  bar  in....  zu  bezahlen;  die  erste  Rate
*  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *
§  6.  Pächter  haben  alle  Kosten  des  Betriebes,  als  Beheizung,  Beleuchtung,
Reinigung,  Abfuhr  von  Schnee  usw.,  Wassergeld,  alle  Abgaben  und  Lasten,
auch  die  persönlichen,  zu  tragen
*  *
*  *  *  *  *  *  *  *
*  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *  *
§7.  Bauliche  Veränderungen  und  Einrichtungen  ohne  vorherige  schriftliche
Genehmigung  des  Verpächters  sind  untersagt.  Sind  Anlagen  neu  errichtet,  so
dürfen  sie  bei  Ablauf  der  Pacht  ohne  Genehmigung  des  Verpächters  nicht  enternt ¬
  werden,  ev.  ist  der  frühere  Zustand  ordnungsgemäß  wieder  herzustellen.
§  8.  Pächter  haben  die  ihnen  überlassenen  Räume  während  der  Pachtdauer  in
gutem  Zustande  und  sauber  zu  erhalten  und  etwa  nötig  werdende  Reparaturen
auf  eigene  Kosten  bald  zu  besorgen.  Bei  Abgabe  der  Pachtung  sind  alle
Räume  wieder  in  gutem,  sauberem  Zustande  zurückzugewähren.
§  9.  Pächter  haben  allen  Vorschriften  der  Sicherheitsbehörde  und  Feuerversicherung ¬
  nachzukommen  und  etwaige  Strafen  für  Zuwiderhandlung  selbst
zu  tragen;  sie  müssen  für  Ordnung  und  Anstand  im  Hause  sorgen,  namentlich
dürfen  sie  kein  Hazardspiel  und  keine  Anstoß  erregende  Bedienung  dulden.
§  10.  Zession  der  Pacht  oder  Afterverpachtung  ist  untersagt;  Pächter
müssen  das  Geschäft  selbst  führen.
§  11.  Die  vorhandenen  Inventarstücke  im  ungefähren  Werte  von  ...  Mk.
werden  vom  Verpächter  an  Pächter  nach  einer  von  beiden  Teilen  zu  unterschreibenden ¬
  Liste  in  gutem  Zustande  leihweise  übergeben.  Von  der  vertragsmäßigen ¬
  Beschaffenheit  der  Räume  und  der  Inventarstücke  haben  sich  Pächter
überzeugt.  Pächter  dürfen  die  Inventarstücke  nicht  verleihen  oder  veräußern
und  haben,  sollten  die  Gegenstände  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  gepfändet
werden,  die  Pflicht,  hiervon  sofort  dem  Verpächter  Anzeige  zu  machen  und  alle  durch
die  Intervention  entstehenden  Kosten  zu  tragen,  bzw.  zu  erstatten.  Bei  Abgabe  der
Pacht  haben  Pächter  alle  Stücke  wieder  in  gutem,  d.  h.  brauchbarem,  nicht
beschädigtem  Zustande  zurückzugewähren,  fehlende  zu  ersetzen  oder  nach  den
Preisen  des  Verzeichnisses  zu  bezahlen.  Glas,  Wäsche,  Küchenzeug  und  dergl.
haben  Pächter  selbst  in  angemessener  Beschaffenheit  zu  besorgen.  Pächter  entsagen
ausdrücklich  dem  Einwande,  daß  die  vorbezeichneten  Gegenstände  bei  Beginn
des  Pachtverhältnisses  nicht  ordnungsgemäß  gewesen  seien.
§  12.  Die  Scharkwirtschaftsräumlichkeiten  sind  während  der  Pachtzeit  dauernd
im  Betrieb  zu  erhalten.  Bei  Zuwiderhandlung  zahlen  Pächter  dem  Verpächter
eine  Konventionalstrafe  von  ....  Mk.  für  jeden  Tag,  an  dem  das  Lokal  länger
als  üblich  geschlossen  bleibt,  ohne  Anrechnung  auf  die  Miete.
§  13.  Pächter  sind  verpflichtet,  die  zum  Geschäftsbetriebe  erforderlichen
Waren,  soweit  solche  vom  Verpächter  geführt  oder  erzeugt  werden,  ausschließlich ¬
  von  diesem  (bzw.  aus  dessen  Niederlage  in.
zu  beziehen  und  mit  den  üblichen  Preisen  zu  bezahlen.  Pächter  sind  berechtigt,
außer  Bieren  des  Verpächters  auch  sogenanntes  „Echtes  Bier“  aus  Pilsen  oder
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer