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käufer zugleich angesehen werden kann. Zum Wesen jedes ¬
wesentlich zweiseitigen Vertrags, insbesondere des
Kaufs, gehört ein pretium verum; ob dieses verabredet ¬
ist, müssen die Umstände ergeben: es ist eine rein
thatsächliche Frage. Wenn z. B. eine 70jährige Person
ein Landgut hingäbe für eine Leibrente, die geringer wäre
als der jährliche reine Ertrag desselben, so würde diese
Leibrente als ein pretium verum für dieses Landgut nicht
gelteu, vielmehr aus diesem Grunde der Leibrenten=Vertrag ¬
von Rechtswegen aufgehoben werden können!2
2. Ein bestimmter Preis in Gelde13
Es kann zwar
eine Sache oder ein Recht gegeben werden, doch kann
dieß nur als Angabe an Zahlungsstatt zu einem bestimmten ¬
Werthe geschehen**). Ist dieß unterblieben, d. h.
ist kein Preis nach Gelde für die Rente bestimmt, sondern ¬
eine Sache ohne Werthsbestimmung gegeben, so ist,
nach dem Allg. Landrechte, das Geschäft kein Leibrentenvertrag, ¬
vielmehr ein unbenannter Contract über fortdauernde ¬
Prästationen13), keinesweges ein unerlaubtes,
folglich auch nicht ungültiges Geschäft. 3. Die schrift12) ¬
Vergl. Recueil general des lois et des arrêts, Tom. VI,
2e part. page 490. — Das Argument in dem Rescr. v. 12. Febr.
1834 (Note 10): „Verkauft Jemand, dem die freie Disposition über
sein Vermögen zusteht, sein Grundstück, 16500 Rthlr. an Werth, für
einen bestimmten Preis von 600 Rthlr., so kann er wegen Unverhältnißmäßigkeit ¬
des Preises, den Kauf nicht anfechten, denn nicht
dem Verkäufer steht wegen zu geringen, sondern dem Käufer wegen
zu hohen Kaufpreises jenes Recht zu" — dieses Argument fordert
einen starken Glauben. Von der læsio enormis kann freilich nicht
Rede sein; verletzt ist dabei niemand. Eine ganz andere Frage ist
es: ob die wesentlichen Erfordernisse des beabsichtigten Geschäfts
da sind.
13) A. L. R. a. a. O. §. 606. Auch nach Oest. G. B. §. 1284.
Anders nach dem Code civil Art. 1968, wonach auch eine Sache
als solche gegeben werden kann.
14) A. L. R. §§. 607, 608.
15) Als Kauf kann es nicht angesehen werden, weil ein pretium ¬
certum fehlt, und ein Wagniß zum Grunde liegt, in Folge
dessen der Betrag der Leistung auf der einen Seite viel und wenig
betragen kann.