Volltext : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (3)

698
käufer  zugleich  angesehen  werden  kann.  Zum  Wesen  jedes ¬
  wesentlich  zweiseitigen  Vertrags,  insbesondere  des
Kaufs,  gehört  ein  pretium  verum;  ob  dieses  verabredet ¬
  ist,  müssen  die  Umstände  ergeben:  es  ist  eine  rein
thatsächliche  Frage.  Wenn  z.  B.  eine  70jährige  Person
ein  Landgut  hingäbe  für  eine  Leibrente,  die  geringer  wäre
als  der  jährliche  reine  Ertrag  desselben,  so  würde  diese
Leibrente  als  ein  pretium  verum  für  dieses  Landgut  nicht
gelteu,  vielmehr  aus  diesem  Grunde  der  Leibrenten=Vertrag ¬
  von  Rechtswegen  aufgehoben  werden  können!2
2.  Ein  bestimmter  Preis  in  Gelde13
Es  kann  zwar
eine  Sache  oder  ein  Recht  gegeben  werden,  doch  kann
dieß  nur  als  Angabe  an  Zahlungsstatt  zu  einem  bestimmten ¬
  Werthe  geschehen**).  Ist  dieß  unterblieben,  d.  h.
ist  kein  Preis  nach  Gelde  für  die  Rente  bestimmt,  sondern ¬
  eine  Sache  ohne  Werthsbestimmung  gegeben,  so  ist,
nach  dem  Allg.  Landrechte,  das  Geschäft  kein  Leibrentenvertrag, ¬
  vielmehr  ein  unbenannter  Contract  über  fortdauernde ¬
  Prästationen13),  keinesweges  ein  unerlaubtes,
folglich  auch  nicht  ungültiges  Geschäft.  3.  Die  schrift12) ¬
  Vergl.  Recueil  general  des  lois  et  des  arrêts,  Tom.  VI,
2e  part.  page  490.  —  Das  Argument  in  dem  Rescr.  v.  12.  Febr.
1834  (Note  10):  „Verkauft  Jemand,  dem  die  freie  Disposition  über
sein  Vermögen  zusteht,  sein  Grundstück,  16500  Rthlr.  an  Werth,  für
einen  bestimmten  Preis  von  600  Rthlr.,  so  kann  er  wegen  Unverhältnißmäßigkeit ¬
  des  Preises,  den  Kauf  nicht  anfechten,  denn  nicht
dem  Verkäufer  steht  wegen  zu  geringen,  sondern  dem  Käufer  wegen
zu  hohen  Kaufpreises  jenes  Recht  zu"  —  dieses  Argument  fordert
einen  starken  Glauben.  Von  der  læsio  enormis  kann  freilich  nicht
Rede  sein;  verletzt  ist  dabei  niemand.  Eine  ganz  andere  Frage  ist
es:  ob  die  wesentlichen  Erfordernisse  des  beabsichtigten  Geschäfts
da  sind.
13)  A.  L.  R.  a.  a.  O.  §.  606.  Auch  nach  Oest.  G.  B.  §.  1284.
Anders  nach  dem  Code  civil  Art.  1968,  wonach  auch  eine  Sache
als  solche  gegeben  werden  kann.
14)  A.  L.  R.  §§.  607,  608.
15)  Als  Kauf  kann  es  nicht  angesehen  werden,  weil  ein  pretium ¬
  certum  fehlt,  und  ein  Wagniß  zum  Grunde  liegt,  in  Folge
dessen  der  Betrag  der  Leistung  auf  der  einen  Seite  viel  und  wenig
betragen  kann.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer