5 II Absch. von der Eigenbehörigkeit
arkeit beladen, oder mit Schulden beschwe= n, =
— — — auch was hiergegen auf eini2Wege =
gehandelt, nichtig und kraftlos seyn
er Verbrecher soll seines Meyerrechts und der
uslehner seines Geldes verlustig seyn. — —
nd soll der vorsätzliche Verschwender von
in Gütern abgesetzt und des Landes verwieAuch =
sollen die angekauften
n werden.
jüter von den erbmeyerstättschen nicht wieder
trennt, noch von den ausgesteuerten Kinern =
geerbt werden
Eine zweyte Art von Bauergütern, aur =
den eigenbehörigen Stätten, sind die sogeJhren =
Namen ha innten =
Sattelhofe.
n sie ohne Zweifel vom alten deutschen
Jorte Sedal oder Sedel, welches einen
sitz oder Aufenthalt, so wie sedeln so viel
s niederlassen bedeutet, wovon noch jetzt
s Wort ansiedeln üblich ist. Jm Lateischen =
heißen sie im Mittelalter sediliae oder
des. Ursprünglich waren die Sattelhöfe
chst wahrscheinlich kleinere adliche Güter,
elche von Edelleuten besessen, von diesen
oder
er an Bauern eingegeben wurden,
durch
*
F. C. von Buri ausführliche Erläuterung | |
des in Deutschland üblichen Lehnrechts mit Rundens =
Anmerkungen und berichtigenden Zusätzen.
Vierte Fortsetzung. Drittes Capitel. Gießen
1783. 4. S. 397. ff.