Inhaltsverzeichnis : Diederichs, Christoph Leopold: Entwurf der Rechtslehre von der westphälischen Eigenbehörigkeit vorzüglich in der Graffschaft Ravensberg

5  II  Absch.  von  der  Eigenbehörigkeit
arkeit  beladen,  oder  mit  Schulden  beschwe=  n, =
  —  —  —  auch  was  hiergegen  auf  eini2Wege =
  gehandelt,  nichtig  und  kraftlos  seyn
er  Verbrecher  soll  seines  Meyerrechts  und  der
uslehner  seines  Geldes  verlustig  seyn.  —  —
nd  soll  der  vorsätzliche  Verschwender  von
in  Gütern  abgesetzt  und  des  Landes  verwieAuch =
  sollen  die  angekauften
n  werden.
jüter  von  den  erbmeyerstättschen  nicht  wieder
trennt,  noch  von  den  ausgesteuerten  Kinern =
  geerbt  werden
Eine  zweyte  Art  von  Bauergütern,  aur =
  den  eigenbehörigen  Stätten,  sind  die  sogeJhren =
  Namen  ha  innten =
  Sattelhofe.
n  sie  ohne  Zweifel  vom  alten  deutschen
Jorte  Sedal  oder  Sedel,  welches  einen
sitz  oder  Aufenthalt,  so  wie  sedeln  so  viel
s  niederlassen  bedeutet,  wovon  noch  jetzt
s  Wort  ansiedeln  üblich  ist.  Jm  Lateischen =
  heißen  sie  im  Mittelalter  sediliae  oder
des.  Ursprünglich  waren  die  Sattelhöfe
chst  wahrscheinlich  kleinere  adliche  Güter,
elche  von  Edelleuten  besessen,  von  diesen
oder
er  an  Bauern  eingegeben  wurden,
durch
*
F.  C.  von  Buri  ausführliche  Erläuterung  |  |
des  in  Deutschland  üblichen  Lehnrechts  mit  Rundens =
  Anmerkungen  und  berichtigenden  Zusätzen.
Vierte  Fortsetzung.  Drittes  Capitel.  Gießen
1783.  4.  S.  397.  ff.
            
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