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Der Klager berief sich nicht nur auf das Daseyn dieser An-
stalten, welche ein Gefälle hervorgebracht hatten, und betrach-
tete diese Anstalten als solche, durch welche ein Recht ver-
möge der Bestimmung des Familienvaters hervorgebracht
werde, sondern auch auf den §. 2 des Kaufvertrages, in
welchem es heißt, wie folgt:
„Die Güter, von welcher Natur und Beschaffenheit
sie seyn mögen, werden mit allen denselben anklebenden
Rechten und Verbindlichkeiten, Aktiv- und Passiv-Servi-
tuten, sie mögen nun in die Augen fallen oder nicht,
sie mögen ausdrücklich erklärt seyn oder nicht, — in
dem Zustande, wo sie sich jetzt befinden, —
verkauft, so wie die jetzigen Besitzer sie besitzen oder be-
sitzen sollen und können."
Er glaubte, daß das Recht auf Aufrechthaltung des frü-
heren Zustandes gegen den Fiscus, als Eontrahenten, ver-
tragsmäßig unbedenklich begründet sey.
Durch Urtheil des Königl. Landgerichts zu Düsseldorf
vom 27. Juli 1831 wurde diese letztere Ansicht gebilligt und
demgemäß dem Kläger der Beweis auferlegt:
„Daß im Jahre 1820 auf seinen, von der Regierung
angekauften, Grundstücken der Wasserstand, resp.
dieWasserstau-Besugniß in der Art bestanden habe,
daß er zur Anlage einer Oel- und Lohmühle geeignet
gewesen sey, und daß durch Wegnahme des Dammes
und Erweiterung des Zuggrabens ein Schaden von
2240 Thlr. entstanden sey."
Unter Vorbehalt des Gegenbeweises, insbesondere auch
über die von den Beklagten aufgestellte Behauptung, dahin:
„Daß die Regierung befugt gewesen sey, durch die
oberhalb liegenden Schleusen den Wasserlauf zu hem-
men oder zu mindern."
Beide Theile versuchten die Beweisführung durch Zeu-
gen, und das Landgericht erkannte darauf am 22. Mai 1833:
„Daß Kläger bewiesen habe, daß 1820 auf seinem,
von der Königl. Regierung angekauften Wiesengrund-
stücke der Wasserlauf resp. Wasserstau der Art bestanden
habe, daß er zur Anlage einer Mühle geeignet gewesen
sey," und verordnete demgemäß eine Ausmittelung durch
Sachverständige, welche sich zugleich darüber aussprechen
sollten, „ob etwa unter Berücksichtigung des schwachen
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