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In dem Urtheile des Revisions- und Cassationshofes finden wir nur
den Grund: „daß das Unterliegen im Art. 368 der Crim. P.
O. von der Verurtheilung zu einer Strafe zu verstehen
sey." Der franz. Cassationsoof bezieht die Worte: qui snccombera,
auf die Erklärung der Schuld, durch welche die Thatsache festgestellt
werde, und gestartet im Falle der Freisprechung dem Richteramte die
Beurtbeilung, ob eine Schuld in civilrechrlicher Hinsicht (Art. 1382 des
B. G. B.) vorhanden sey? welche alsdann nach Ars. 366 der Crim. P.
O. die Verurtheilung in die Kosten zufolge civilrechrlicher Verbindlichkeit
veranlassen soll (Urtheil vom 22. Dezember, 2. Juni 1831, Sirey Abth. 1.
S. 231, 346).
Mit den Grundsätzen des Anklageprozesses (Art. 1 , 2 der Crim. P.
O.)wird die Entscheidung des franz. Cassationshofes schwerlich überein-
stimmend genannt werden können; — denn der Klager hat die Obliegen-
heit darzutbun, nicht blos. daß eine Thatsache vom Beklagten ver-
anlaßt sey, sondern, daß er die Anwendung eines Strafgesetzes
verwirkt habe. Wenn er diesen Beweis nicht Herstellen kann, wird
die Klage abgewiesen, und der Beklagte von den Kosten entbunden.
Dafür sprechen die Art. 194, 211 der Crim. P. O. (jugement de
contlamnafion); der Art. 368 redet zwar vom unterliegenden Theile
(qui succoinbera), aber ein solcher kann, ohne den obsiegenden, nicht
gedacht werden; auch ist der Ausdruck in dem Sinne gewöhnlich, wie
der Art. 130 der B. P. O. beweiset. — Noch anschaulicher wird die
Richtigkeit dieses Grundsatzes durch den Art. 55 des St. G. B., der
zur Solidarität wirklich verurtheilte Delinquenten fordert, cfV.
Art. 156 des Dekrets vom 18. Juni 181! ; und durch den Art. 52 da-
selbst, welcher die körperliche Haft androht, die nur gegen zurechnungs-
fähige Personen ausgejüdrt werden kann. — cfr. Art. 2064, 2070 des
B. G. B.
Die Strafgesetzgebung kennt demnach nur eine Verurtheilung in die
Kosten in ihrer accefforischen Natur zu jener in der Hauptsache. Daß
Jemand Veranlassung zu einem Verfahren gegeben habe, kann zwar im
inquisitorischen Prozesse von Erheblichkeit seyn (cfr. §. 609 der Crim.
Ord. vom I. 1805, „es sty denn, daß der Angefchuldigk durch ein
unbesonnenes oder unredliches Betragen selbst gegründete Ver-
anlassung zur Untersuchung gegeben hätte"); im accusatori'chen Pro-
zesse wird man darauf keinen Werth legen dürfen, und also auch das
Motiv des franz. Caffationshofes im Urtheile vom 22. Dezember 1831
nicht billigen, welches dahin lautet: attendu qu’il appartient aux
cours d’assises, quand l’accuse est acquilte ou absout d’examiner,
si d’aprcs l’instruction et les debats il n’a pas donne 1 i e u
aux frais et si d’apres l'article 366 du G. de proc. crim. et
1382 du Code civil les frais ne doivent pas etre ä sa charge a
titre de restitutio» ou dommages - interets envers l’etat etc. Die
Ermittelung civilrechrlicher Verschuldung erscheint folglich nach prozes-
sualischen Grundsätzen als völlig unerheblich; eine solche würde auch mit
dem Mangel der Unterscheidungskraft nicht füglich vereinbart werden
können.
Da die Frage für die Praxis nicht ohne Interesse ist und auf gleichen
Grundsätzen beruht, wie jene, von der Verurtheilung der Wahnsinnigen
Ln die Kosten, oder auch zum Ersätze des aus Delikten entstandenen