Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 33, Abth. 2 = N.F. Bd. 26, Abth. 2 (1842))

4.13. Beschuldigter. Unterscheidungs-Kraft. Freisprechung. Kosten

46

Rechte der bei der Subhastation betheiligten Parteien nur noch auf
diesen Kaufpreis ausgeübt werden können;
Daß die Rechtskraft des Adjudikations-Urtheils nicht nur eintreten
kann, durch den Ablauf der Fristen zur Appellation, sondern auch ins-
besondere den Gläubigern gegenüber, denen das Urtheil nicht zugestellt
zu werden pflegt, durch Anerkennung des Resultates des Verfahrens oder
Beruhigung (acquiesceinenl);
Daß diest Anerkennung im vorliegenden Falle nicht nur daraus folgt, daß
1) die Klager die Forderung des Kaufpreises bei der Rangordnung
und zwar, was hier wesentlich ist, ohne Vorbehalt der Auflösungs-
klage angemeldet haben, cfr. das Lokationsgesuch vom 29. August 1841;
sondern auch
2) daraus, daß sie am 13. November 1841 den Kaufpreis des licitir-
ten Hauses, soweit er fällig war, mit 2105 Thlr. und 200 Lhlr. an
Zinsen, in Empfang genommen haben;
Daß hieraus unbedingt folgt, daß die Entäußerung und die darauf
bezügliche Bestimmung des Adjudikations-Urtheiles von ihnen genehmigt,
so wie, daß dieses Urtheil auch durch sie, als milbetheiligte Parteien,
als rechtskräftig anerkannt ist;
Daß übrigens der betreibende Theil, wenn er die von ihm ver-
kaufte Sache, für welche der Kaufpreis noch verschuldet wird, selbst zur
Subhastation bringt, durch die Subhastanon sein Recht der Auflösung
verliert, wie jeder Eigenthümer sein Eigenthumsrecht L. 10. Dig. de
distractione pignorum, Glück Commentar Bd. 20, S. 441;
Daß die Gläubiger, welche der Veräußerung beigetreten sind, nach
gleichen Grundsätzen beurtheilt werden müssen;
Daß also auch, abgesehen von der besondern Verfügung des §. 19
a. a. O. und den Grundsätzen über die Rechtskraft des Adjudikations-
Urtheiles, die erhobene Klage unstatthaft seyn würde;
Aus diesen Gründen
weiset das Kgl. Langericht, in erster Instanz sprechend/ die Klage allen
Parteien gegenüber ab, u. s. w.

Beschuldigter. — Unterscheidungs-Kraft. — Frei-
sprechung. — Kosten.
Dem Minderjährigen, welcher wegen Mangels der Unter-
scheidungskraft freigesprochen wird (Art. 66 des Strafge-
setzbuchs), können die Kosten des strafrechtlichen Verfahrens
nicht auferlcgt werden.
Der Revision-;- und Cassationßhof zu Berlin hat diese Frage am
15. September 1820 (Archiv Dd. 11. Abth. 2. S. 114) verneint, der
französische Eastationshof hat sie bejaht am 16. Dezember 1831 (8ire/
Bd. 32. 1. 232) und schon früherhin.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer