Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 40, Abth. 2 = N.F. Bd. 33, Abth. 2 (1846))

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gewesen sey, sich darauf einzulassen. Endlich nahm er Bezug auf ein
Urtheil hiesiger Stelle vom 23. Oktober 1834.
Durch Urtheil vom 5. November v. I. sprach das Polizeigericht die
Beschuldigten aus folgenden Gründen frei:
I. E. daß der Art. 471 tz 5 des Str. G. D von Ausführungen
von Verordnungen und Beschlüssen (reglemens et arretes) handelt, diese
nothwendig nur vom Schöffenrath ausgehen können, und wenn man auch
annehmen wollte, daß der einzelne Verwaltungsbeamte, zu denen der Schöffe
aber außerhalb dem Schöffenrath nicht gehören kann, dergleichen Anord-
nungen für sich zu erlassen befugt wäre, diese Beschlüsse des Schöffen-
raths oder der Verwaltungsbeamten an die Stelle der Beschlüsse der ge-
summten Gemeinde selbst getreten sind, bei welcher Verabredung und
Beschluß zugleich die Bekanntmachung in sich enthielten, was aber bei
der jetzigen Verfassung nicht der Fall ist, die Bekanntmachung also noch
erst hinzutreten muß, bevor die Aufforderung dem Beschlüsse gemäß er-
folgen kann; daß aber diese Aufforderung selbst als eine solche Bekannt-
machung nicht anzusehen ist.
Gegen dies Urtheil hat das öffentl. Ministerium bei dem Polizeigericht
das Caffationsgesuch rechtzeitig angemeldet, zu dessen Rechtfertigung fol-
gendes ausgcführt wird:
Der Art. 3 Tit. 11 des Gesetzes vom 24. August 1790 verweiset die
Aufsicht über die Sicherheit und Bequemlichkeit der Straßen, Wege und
öffentlichen Platze unter die Autorität des Municipal-Corps; durch den
Art. 13 des Gesetzes vom 28. Pluviose VIII sind diese Funktionen
der Cantons-Municipal-Verwaltungen, indem die Municipal-Rathe für
jede Mairie erst durch den Art. 15 dieses Gesetzes geschaffen worden sind —
auf den Maire (jetzt den Bürgermeister) übergegangen; es ist daher, um
eine Zuwiderhandlung gegen den Art. 471 Nro. 5. des Str. G. B. fest-
zustellen, ein Beschluß des in die Stelle des Municipalrathes getretenen
Schöffenraths gar nicht einmal erforderlich, indem die Instandsetzung
der Gemeindewege (petite voirie) und die Anordnung diesfalliger Leistungen
lediglich zu den Funktionen des Bürgermeisters gehört' das Polizeige-
richt war demnach nicht befugt, den Büraermeister von Waldalgesheim
citiren und sich von demselben die Beschlüsse vorlegen zu lassen. Der
gedachte Bürgermeister hatte nicht nur unterm 8. April die Instandsetzung
der Dorfstraße angeordnet, sondern dieselbe war auch von dem Schöffen-
rath vorgeschlagen und von dem Landrathe genehmigt, abgesehen davon,
daß im vorliegenden Falle durch ein Naturereigniß die sofortige In-
standsetzung geboten war. Es war daher den Erfordernissen des Art. 471
Nro. 5 des Str. G. B- vollkommen genügt, und es würde sogar der
Art. 475 Nro. 12 hier Platz greifen können. Die Weigerung ist auch
constatirt, sowohl durch die Anzeige des Schöffen Glöckner von Dorsheim
als durch die Eingeständnisse der Beschuldigten in den verschiedenen Sitzungen.
Nach welchem Maaßftabe aber überhaupt die Gemeindewege hergestellt
werden sollen, gehört zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde, ohne
daß der Strafrichter hierüber zu entscheiden competent ist. * *
Eine Begriffsverwirrung liegt aber in den Erwägungsgründen da-
durch, daß der Polizeirichtec Beschlüsse der gangen Gemeinde als gültig
annimmt. Die Gemeinden werden durch die Schöffen, Bürgermeister
und in geeigneten Fallen durch den Schöffenrath vertreten, die einzelnen
Gemeindeglieder dürfen sich daher zu dem Zwecke nicht versammeln, um

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