Objekt : ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

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Von  Gottes  Gnaden  Wir  Carl  Ertz=Bischoff  zu  Trier,  deß
heiligen  Römischen  Reichs  durch  Gallien  und  deß  Königreich
Arelaten  Ertz=Cantzler  und  Chur=Fürst,  Bischoff  zu  Osnabrük,
Administrator  zu  Prüm,  Hertzog  zu  Lotharingen  und  Baar,
deß  Ritterlichen  Maltheser  Ordens  in  Castillien  und  Legion
Groß=Prior,  &c.  Entbiethen  allen  und  jeden  Unseren  Raͤthen,
Geist=  und  Weltlichen  Richteren,  Ambt-Leuthen,  Gerichten
Schultheisen,  Mayeren,  Vogten,  Scheffen,  Geschwornen,  und
sonsten  allen  und  jeden  Unseren  Geist-  und  Weltlichen  Unterthanen, ¬
  Unseren  gnaͤdigsten  Gruß,  und  fuͤgen  jedermaͤnniglich
zu  wissen;  Nachdeme  in  Unserem  Ertz-Stifft  zwar  Anno  1668.
eine  allgemeine  Lands-Ordnung  errichtet,  uͤber  deren  Umbstand
und  Interpretation  aber  immittels  so  wohl  in  verschiedenen
Puncten  bedenckliche  Dubia  entstanden,  als  auch  so  viel  andere
darin  nicht  decidirte  und  in  denen  gemeinen  Rechten  gleich
fals  zweiffelhaffte  Casus  vorgefallen,  daß  zu  Abschneidung
deren  hierdurch  erwachsener  kostspieligen  Processen  Unser  nechster
Herr  Vorfahr  **,  nicht  ohnbillig  bewogen  worden  gemelte
Lands=Ordnung  nicht  nur  fernerhin  revidiren,  sondern  auch
hinc  &  inde  erklaͤhren  und  vermehren  zu  lassen,  und  Uns  von
Antrit  Unserer  Regierung,  weniger  nicht  unter  anderen  sonders
angelegen  gewesen,  womit  ein  solch  heylsames  Werck  zum
Stand,  und  die  liebe  Justitz  dem  gemeinen  Wesen,  und
Unseren  Unterthanen  zum  besten  befördert  werden  möge;  Als
haben  Wir  gegenwaͤrtige  diese  Verbesserte  Unsere  Churfüͤrstliche
*  à  Curolo  Casparo  de  Dato  Trier  den  27ten  Febr.  1666.
*  Johan  Hugo  p.  m.
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