Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 30, Abth. 1 = N.F. Bd. 23, Abth. 1 (1840))

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Oberst — Flick.
Die Wittwe Jacob Oberst zu Waldhilbertsheim erhob
vor dem Landgerichte zu Koblenz unter dem 29. September
1823 gegen die Eheleute Andreas Flick daselbst Klage auf
Aufhebung der am 2. März selbigen Jahrs vor Notar zum
Vortheil der Ehefrau Flick errichteten Schenkung von Im-
mobilien und Mobilien wegen Nichterfüllung der der Schenk-
nehmerin darin gemachten Bedingungen. Diese bestanden
hauptsächlich in der Gewährung der lebenslänglichen Woh-
nung und Verpflegung der Schenkgeberin. Ein Interlokut
vom 22. Mai 1824 gab den Beklagten auf, die Erfüllung
des Vertrags zu beweisen, und im Jahre 1839 wurden zu
diesem Zwecke Zeugen und Gegenzeugen vernommen. Das
Envurtheil vom 6. Dezember nämlichen Jahres wieS die
Klage als ungegrünvet ab.
Die Klägerin ergriff die Berufung, behauptete wieder-
holt, von den Beklagten sey der ihnen auferlegte Beweis
nicht erbracht worden, und bestand demnach auf Zuerken-
nung des Klageantrags; subsidiarisch erbot sic jedoch selbst
den Beweis der unterlassenen Erfüllung des Vertrags Sei-
ten der Beklagten. Diese verlangten, etwa mit Reforma-
tion des ergangenen Interlokuts, die Verwerfung der Be-
rufung. Von den» öffentl. Ministerium wurde dem Anträge
der Appellaten aus dem Grunde beigetreten, weil rücksicht-
lich der Wohnung der Vertrag wirklich erfüllt, in Ansehung
der Verpflegung aber durch die Appellantin die Erfüllung
vereitelt worden sey.
Der Rhein. Appellationshof erließ hierauf folgendes
U r t h e i l:
^J. E., daß wenn auch die Notariat-Urkunde vom 2.
März 1823 als Schenkung bezeichnet wird, dennoch der
Werth der von der angeblichen Schenknehmcrin der Wittwe
Oberst versprochenen lebenslänglichen freien Wohnung und
Verpflegung in Vergleichung mit dem nur auf 520 Thlr.

dem alten Rechte jederzeit der Alimentations-Vertrag von der
Leibrente unterschieden. (Vide Glück's Commentar, Tb. 21.
S. 2l9, Eichhorn deutsches Privatrecht, § 117,118.) Allerdings
bat der erste Senat des Rb. AppellhofS schon in zwei Fällen
die Gleichmäßigkeit beider Verträge angenommen, Archiv Bd.
Xiit. S. 25 und 144. Auch in Frankreich ist in diesem Sinne
schon erkannt worden.

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