Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

I.  Buch.  I.  Tit.  I.  Kap.  Geschichte  der  Quellen.
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trifft,  so  scheint  das  lateinische  Original  der  Zeit  Friedrichs  1.  anzugehören!!. ¬
  Die  Zeit  aber  der  Entstehung  der  deutschen  uns  erhaltenen ¬
  Bearbeitung  läßt  sich  durch  Erwägung  folgender  Umstände
bestimmen.  Da  Eike  von  Repgowe  noch  im  Jahre  1233  als
Zeuge  in  Urkunden  erwähnt  wird!,  so  könnte  seine  Arbeit  frühestens
in  das  Ende  des  12.  Jahrhunderts  fallen.  Wenn  man  aber  annimmt, ¬
  der  Sachsenspiegel  sei  nicht  vor  dem  Jahr  1215  entstanden,
weil  er  (1.  Art.  §.  13)  eine  Bestimmung  des  vierten  Lateranischen
Concils  vom  Jahre  1215  enthalte,  so  fällt  diese  Hypothese  aus  dem
Grunde  dahin,  weil  die  betreffende  Stelle,  die  in  den  ältesten  Handschriften ¬
  fehlt!3,  ein  späterer  Zusatz  ist“.
Dagegen  ist  die  Zeit  der  Entstehung  des  deutschen  Spiegels  der
Sachsen  aus  folgenden  Gründen  auf  das  Jahr  1226  festzusetzen.
Derselbe  erwähnt  (I.  Art.  25  §.  3)  der  grauen  Mönche  oder  Franziskaner, ¬
  deren  Orden  erst  im  J.  1223  förmlich  bestätigt,  seit
1224  in  Niedersachsen  bekannt  wurde,  und  im  J.  1225  in  die
Nühe  des  Verfassers  kamts;  daher  die  Entstehung  unsers  Rechtsbuches ¬
  jeden  Falls  nicht  in  die  Zeit  vor  1223  fallen  kann.  Bedenkt
man  aber  ferner,  daß  der  Sachsenspiegel  (II.  62)  bei  Aufzählung
der  Hauptheile  des  Sachsenlandes  der  Grafschaft  Holstein  nicht
erwähnt,  dagegen  (II.  64  §.  3)  sie  bei  Angabe  der  Wetten,  die  durch
Versäumung  des  Reichsdienstes  verwirkt  wurden,  als  einen  Theil  des
Herzogthums  Sachsen,  der  ein  sonderliches  vom  Verfasser  des  Spiegels
nicht  zu  besprechendes  Recht  haben  wolle,  anführt,  so  muß  sich  das
Jahr  1226  als  das  Entstehungsjahr  unsers  Rechtsbuches  ergeben.
Denn  in  der  Zeit  zwischen  1202—1226  konnte  Holstein,  das  an
11  Hiefür  sprechen  die  Gründe,  die  J.  Weiske  in  seiner  Abhandlung  über
das  Alter  des  Sachsenspiegels  in  Reyscher  u.  Wilda,  Zeitschr.  f.  deutsch.  Recht  l.
istes  Heft  S.  54  u.  f.  (zwar  für  die  deutsche  Bearbeitung  des  sächs.  Landrechts)
ausgeführt  hat.
12  Kopp,  Bilder  und  Schriften  der  Vorzeit.  Bd.  I.  S.  138—143.
13  S.  Sachse,  über  das  Alter  des  Sachsenspiegels  in  Beseler,  Reyscher
und  Wilda,  Zeitschr.  f.  deutsches  Recht  Bb.  X.  Heft  1.  S.  62  u.  63.
14  Hieraus  läßt  sich  jedoch  nicht  mit  Schaumann,  Gesch.  des  niedersächs.
Volks  (Göttingen  1839.  8.)  S.  525  u.  f.,  und  Phillips,  a.  a.  O.  I.  S.  77
der  Schluß  ziehen,  daß  der  Sachsenspiegel  vor  dem  Jahre  1215  entstanden  sei.
15  Sachse,  a.  g.  O.  S.  74  u.  f.
            
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