I. Buch. I. Tit. I. Kap. Geschichte der Quellen.
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trifft, so scheint das lateinische Original der Zeit Friedrichs 1. anzugehören!!. ¬
Die Zeit aber der Entstehung der deutschen uns erhaltenen ¬
Bearbeitung läßt sich durch Erwägung folgender Umstände
bestimmen. Da Eike von Repgowe noch im Jahre 1233 als
Zeuge in Urkunden erwähnt wird!, so könnte seine Arbeit frühestens
in das Ende des 12. Jahrhunderts fallen. Wenn man aber annimmt, ¬
der Sachsenspiegel sei nicht vor dem Jahr 1215 entstanden,
weil er (1. Art. §. 13) eine Bestimmung des vierten Lateranischen
Concils vom Jahre 1215 enthalte, so fällt diese Hypothese aus dem
Grunde dahin, weil die betreffende Stelle, die in den ältesten Handschriften ¬
fehlt!3, ein späterer Zusatz ist“.
Dagegen ist die Zeit der Entstehung des deutschen Spiegels der
Sachsen aus folgenden Gründen auf das Jahr 1226 festzusetzen.
Derselbe erwähnt (I. Art. 25 §. 3) der grauen Mönche oder Franziskaner, ¬
deren Orden erst im J. 1223 förmlich bestätigt, seit
1224 in Niedersachsen bekannt wurde, und im J. 1225 in die
Nühe des Verfassers kamts; daher die Entstehung unsers Rechtsbuches ¬
jeden Falls nicht in die Zeit vor 1223 fallen kann. Bedenkt
man aber ferner, daß der Sachsenspiegel (II. 62) bei Aufzählung
der Hauptheile des Sachsenlandes der Grafschaft Holstein nicht
erwähnt, dagegen (II. 64 §. 3) sie bei Angabe der Wetten, die durch
Versäumung des Reichsdienstes verwirkt wurden, als einen Theil des
Herzogthums Sachsen, der ein sonderliches vom Verfasser des Spiegels
nicht zu besprechendes Recht haben wolle, anführt, so muß sich das
Jahr 1226 als das Entstehungsjahr unsers Rechtsbuches ergeben.
Denn in der Zeit zwischen 1202—1226 konnte Holstein, das an
11 Hiefür sprechen die Gründe, die J. Weiske in seiner Abhandlung über
das Alter des Sachsenspiegels in Reyscher u. Wilda, Zeitschr. f. deutsch. Recht l.
istes Heft S. 54 u. f. (zwar für die deutsche Bearbeitung des sächs. Landrechts)
ausgeführt hat.
12 Kopp, Bilder und Schriften der Vorzeit. Bd. I. S. 138—143.
13 S. Sachse, über das Alter des Sachsenspiegels in Beseler, Reyscher
und Wilda, Zeitschr. f. deutsches Recht Bb. X. Heft 1. S. 62 u. 63.
14 Hieraus läßt sich jedoch nicht mit Schaumann, Gesch. des niedersächs.
Volks (Göttingen 1839. 8.) S. 525 u. f., und Phillips, a. a. O. I. S. 77
der Schluß ziehen, daß der Sachsenspiegel vor dem Jahre 1215 entstanden sei.
15 Sachse, a. g. O. S. 74 u. f.