Schadenersatz und Strafe.
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fahren, bei Verletzungen durch strafbare Handlungen auch im Adhäsionsverfahren, ¬
aber auch Zulässigkeit der Geltendmachung eines nach Behauptung ¬
des Verletzten die im Adhäsionsverfahren zuerkannte Buße
übersteigenden Schadenersatzanspruches im gewöhnlichen Rechtswege
unter civilprocessualer Nachweisung des Schadens.
Wird auf diese Weise das Wort „Tilgung der verursachten Beleidigung“ ¬
Fleisch geworden sein, wird durch das objective Civilrecht
das subjective Recht jeder Person auf Erlangung voller Privatgenugthuung ¬
im Falle ihrer Schädigung anerkannt und dessen unbedingte
Durchführung dort, wo das Bedürfniß waltet, ermöglicht sein, wird so
die große im heutigen Civilrechte noch bestehende Lücke ausgefüllt sein
dann wird das Strafrecht in dieser Beziehung nicht mehr aushelfen
müssen, dann wird die Strafgesetzgebung keine gegründete Veranlassung ¬
haben, dem Richter bei der Strafbemessung die unbedingte
Rücksichtnahme auf den Zufall des Eintrittes oder des Unterbleibens
von als möglich vorausgesehenen Folgen strafbarer Handlungen, an
den sogenannten objectiven Thatbestand an sich, zur Pflicht zu machen
der Objectivismus wird im Strafrechte auf jenes Gebiet beschränkt
werden, auf welchem er berechtigt ist, nämlich auf die Berücksichtigung
des Werthes der verletzten Rechtsgüter und des allgemeinen Bedürfnisses ¬
nach Genugthuung bei Abstufung der strafbaren Handlungen und
bei Festsetzung der Strafsätze für dieselben. Das öffentliche Strafrecht ¬
wird seine Normen nur mehr nach öffentlichen Zwecken und
Interessen richten, es wird für dasselbe jene einheitliche Basis gewonnen, ¬
jene consequente Durchführung ermöglicht sein, welche wir in
der Abhandlung „über die rechtliche Natur der Strafe“ für das Strafrecht ¬
reclamirt haben.