Inhaltsverzeichnis : Schoberlechner, Julius: ¬Der Zufall im Straf- und Civilrechte

Schadenersatz  und  Strafe.
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fahren,  bei  Verletzungen  durch  strafbare  Handlungen  auch  im  Adhäsionsverfahren, ¬
  aber  auch  Zulässigkeit  der  Geltendmachung  eines  nach  Behauptung ¬
  des  Verletzten  die  im  Adhäsionsverfahren  zuerkannte  Buße
übersteigenden  Schadenersatzanspruches  im  gewöhnlichen  Rechtswege
unter  civilprocessualer  Nachweisung  des  Schadens.
Wird  auf  diese  Weise  das  Wort  „Tilgung  der  verursachten  Beleidigung“ ¬
  Fleisch  geworden  sein,  wird  durch  das  objective  Civilrecht
das  subjective  Recht  jeder  Person  auf  Erlangung  voller  Privatgenugthuung ¬
  im  Falle  ihrer  Schädigung  anerkannt  und  dessen  unbedingte
Durchführung  dort,  wo  das  Bedürfniß  waltet,  ermöglicht  sein,  wird  so
die  große  im  heutigen  Civilrechte  noch  bestehende  Lücke  ausgefüllt  sein
dann  wird  das  Strafrecht  in  dieser  Beziehung  nicht  mehr  aushelfen
müssen,  dann  wird  die  Strafgesetzgebung  keine  gegründete  Veranlassung ¬
  haben,  dem  Richter  bei  der  Strafbemessung  die  unbedingte
Rücksichtnahme  auf  den  Zufall  des  Eintrittes  oder  des  Unterbleibens
von  als  möglich  vorausgesehenen  Folgen  strafbarer  Handlungen,  an
den  sogenannten  objectiven  Thatbestand  an  sich,  zur  Pflicht  zu  machen
der  Objectivismus  wird  im  Strafrechte  auf  jenes  Gebiet  beschränkt
werden,  auf  welchem  er  berechtigt  ist,  nämlich  auf  die  Berücksichtigung
des  Werthes  der  verletzten  Rechtsgüter  und  des  allgemeinen  Bedürfnisses ¬
  nach  Genugthuung  bei  Abstufung  der  strafbaren  Handlungen  und
bei  Festsetzung  der  Strafsätze  für  dieselben.  Das  öffentliche  Strafrecht ¬
  wird  seine  Normen  nur  mehr  nach  öffentlichen  Zwecken  und
Interessen  richten,  es  wird  für  dasselbe  jene  einheitliche  Basis  gewonnen, ¬
  jene  consequente  Durchführung  ermöglicht  sein,  welche  wir  in
der  Abhandlung  „über  die  rechtliche  Natur  der  Strafe“  für  das  Strafrecht ¬
  reclamirt  haben.
            
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