Metadaten : Niemeyer, Friedrich W.: ¬Das Meierrecht in der Grafschaft Hoya

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(Cap.  VI.  §  30.  Verzicht  auf  d.  Success.)
„sen  die  Stelle  bereits  übergeben  worden,  ist  die  Bedeutung  eines
„wirksamen  Verzichts  des  Klägers  auf  die  ihm  wider  den  Act  vom
„25.  August  1828  und  die  Uebertragung  der  Stelle  an  die  Be„klagten ¬
  zustehenden  Anfechtungsgründe,  resp.  der  Genehmhaltung
„jenes  Acts  und  der  Uebertragung  beizumessen  und  die  Einrede
„daher  den  Beklagten  zum  Beweise  zu  verstellen.  Es  kann  dieses
„um  so  mehr  geschehn,  als  klägerischer  Seits  überall  nicht  behaup„tet ¬
  ist,  daß  bei  der  Annahme  der  Abfindung  eine  andere  Ab„sicht ¬
  zum  Grunde  gelegen,  namentlich  daß  Kläger  eine  irrige
„Ansicht  über  sein  Rechtsverhältniß  zur  Stelle  und  über  die  Un„gültigkeit ¬
  des  Acts  vom  25.  Aug.  1828  und  der  Uebertragung
„der  Stelle  gehabt  habe,  so  daß  die  Annahme  der  Absicht  eines
„Verzichts  ausgeschlossen  erscheine.  Da  übrigens  minderjährige
„Hauskinder  auch  ohne  Beistand  des  Vaters  sich  rechtsgültig  ver„pflichten ¬
  können,  so  bedarf  es  eines  Beweises  darüber  nicht,  daß
„der  Kläger  bei  Annahme  der  Abfindung  unter  Autorisation  sei„nes ¬
  Vaters  gehandelt  habe.
Zu  demselben  Resultate  gelangt  man  auch  bei  einer  unbeII. ¬

Prüfung  des  auf  eigenbehörige  Güter  sich  beziehenden  §  135
fangenen
der  Ablösungsordnung.  Derselbe  lautet:
„Abkömmlinge  von  einem  eigenbehörigen  Hofe,  welche
„vor  Aufhebung  der  Eigenbehörigkeit  desselben  ihr  Recht  zur
„Erbfolge  im  Hofe  durch  Freikauf,  Abfindung  oder  auf  an„dere ¬
  rechtsbeständige  Weise  verloren  hatten,  können,  nach
„erfolgter  Befreiung  des  Hofes,  ein  Erbrecht  an  demselben
„nur  in  dem  Falle  geltend  machen,  wenn  Niemand  vorhan„den ¬
  ist,  welcher  ein  solches  Recht  von  einer  zur  Zeit  jener
„Befreiung  zur  Erbfolge  noch  berechtigten  Person  ent„weder ¬
  vermöge  Verwandtschaft  oder  aus  einer  eingegange„nen ¬
  Ehe  abzuleiten  im  Stande  ist.
Zunächst  tritt  bei  der  Auslegung  dieser  Vorschrift  der  Zweifel  hervor, ¬
  ob  der  Gesetzgeber  in  den  Worten:  „welche  ihr  Recht....  verloren
hatten"  hat  aussprechen  wollen,  daß  durch  Abfindung  das  Erbfolgerecht
jedes  Mal  verloren  werde,  oder  ob  er  damit  nur  eine  Voraussetzung,
eine  Bedingung,  hat  hinstellen  wollen,  deren  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein ¬
  im  einzelnen  Falle  zu  untersuchen  und  zu  entscheiden
sei.  Die  Worte  des  Gesetzes  stehen  allerdings  der  zuerst  erwähnten
Auffassung  nicht  geradezu  entgegen;  indeß  spricht  doch  die  Fassung
und  namentlich  der  Umstand,  daß  sie  in  einem  Zwischensatze  stehen
ganz  bedeutend  für  die  letztere  Ansicht.  Klar  ist,  daß  der  Gesetzgeber ¬
  nicht  ausdrücklich  als  etwas  Neues  es  verordnen  wollte,  daß
Abfindung  vom  Erbfolgerecht  ausschließe,  denn  sonst  hätte  er  dies
            
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