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(Cap. VI. § 30. Verzicht auf d. Success.)
„sen die Stelle bereits übergeben worden, ist die Bedeutung eines
„wirksamen Verzichts des Klägers auf die ihm wider den Act vom
„25. August 1828 und die Uebertragung der Stelle an die Be„klagten ¬
zustehenden Anfechtungsgründe, resp. der Genehmhaltung
„jenes Acts und der Uebertragung beizumessen und die Einrede
„daher den Beklagten zum Beweise zu verstellen. Es kann dieses
„um so mehr geschehn, als klägerischer Seits überall nicht behaup„tet ¬
ist, daß bei der Annahme der Abfindung eine andere Ab„sicht ¬
zum Grunde gelegen, namentlich daß Kläger eine irrige
„Ansicht über sein Rechtsverhältniß zur Stelle und über die Un„gültigkeit ¬
des Acts vom 25. Aug. 1828 und der Uebertragung
„der Stelle gehabt habe, so daß die Annahme der Absicht eines
„Verzichts ausgeschlossen erscheine. Da übrigens minderjährige
„Hauskinder auch ohne Beistand des Vaters sich rechtsgültig ver„pflichten ¬
können, so bedarf es eines Beweises darüber nicht, daß
„der Kläger bei Annahme der Abfindung unter Autorisation sei„nes ¬
Vaters gehandelt habe.
Zu demselben Resultate gelangt man auch bei einer unbeII. ¬
Prüfung des auf eigenbehörige Güter sich beziehenden § 135
fangenen
der Ablösungsordnung. Derselbe lautet:
„Abkömmlinge von einem eigenbehörigen Hofe, welche
„vor Aufhebung der Eigenbehörigkeit desselben ihr Recht zur
„Erbfolge im Hofe durch Freikauf, Abfindung oder auf an„dere ¬
rechtsbeständige Weise verloren hatten, können, nach
„erfolgter Befreiung des Hofes, ein Erbrecht an demselben
„nur in dem Falle geltend machen, wenn Niemand vorhan„den ¬
ist, welcher ein solches Recht von einer zur Zeit jener
„Befreiung zur Erbfolge noch berechtigten Person ent„weder ¬
vermöge Verwandtschaft oder aus einer eingegange„nen ¬
Ehe abzuleiten im Stande ist.
Zunächst tritt bei der Auslegung dieser Vorschrift der Zweifel hervor, ¬
ob der Gesetzgeber in den Worten: „welche ihr Recht.... verloren
hatten" hat aussprechen wollen, daß durch Abfindung das Erbfolgerecht
jedes Mal verloren werde, oder ob er damit nur eine Voraussetzung,
eine Bedingung, hat hinstellen wollen, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein ¬
im einzelnen Falle zu untersuchen und zu entscheiden
sei. Die Worte des Gesetzes stehen allerdings der zuerst erwähnten
Auffassung nicht geradezu entgegen; indeß spricht doch die Fassung
und namentlich der Umstand, daß sie in einem Zwischensatze stehen
ganz bedeutend für die letztere Ansicht. Klar ist, daß der Gesetzgeber ¬
nicht ausdrücklich als etwas Neues es verordnen wollte, daß
Abfindung vom Erbfolgerecht ausschließe, denn sonst hätte er dies