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Die preußische Amtsanwaltschaft.
größeren Amtsgerichten mit Assessoren, bei kleineren mit solchen
oder mit Referendaren oder mit anderen geeigneten Personen
von gewisser Vorbildung besetzt würden. Wenn alle Stellen durch
solche Besetzung und andere Besoldungsregelung gehoben würden',
— bei den vollbesoldeten Stellen wären vielleicht Gehaltsstufen,
bei den minderbesoldeten je nach dem Umfang der Geschäfte
bemessene gleichbleibende Gehälter einzuführen — dann könnte
erreicht werden, daß bei jedem Amtsgericht ein vollwertiger
Vertreter der Staatsanwaltschaft vorhanden wäre. Unabhängig
von anderen Pflichten könnte er seine ganze Kraft der Bearbei-
tung der Strafsachen widmen, für die er das nötige berufliche
Interesse hätte. An Ansehen gehoben und an Kenntnissen reicher,
wäre er bei vielen Amtsgerichten dem Richter auch tatsächlich
koordiniert, bei allen aber doch eher gleichgestellt als heute.
Die Konflikte zwischen Gemeindevorstand, Polizeiverwalter und
Strafverfolger wären beseitigt. Ein solcher Amtsanwalt wäre
in der Lage, sein gut Teil dazu beizutragen, daß die Reformen
des Strafprozesses und des Strafrechts, die die Zukunft bringen
wird, auch die erstrebten Verbesserungen der Strafrechtspflege
im Gefolge haben. —
') Über Hebung der Stellen durch Verleihung eines höheren
Ranges vgl. die beachtlichen Ausführungen von Pieper, D.J.Z.
1906 S. 1166, der vorschlägt, den etatsmäßigen Amtsanwälten Rang
und Gehalt der Polizeiassessoren bezw. Polizeiräte zu geben.