Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 15 = H. 29/30 (1820))

316

in dritter Instanz, und bas Geheime Ober-Tribu-
nal erledigt das Revisorium. . ; •
3) In Prozessen, welche in erster Instanz' bei einem
Obergerichke geschwebt haben, finden nach Darm-
siadtscher Verfassung nur zwei Instanzen, und un-
ter den oben (bei 2.) erwähnten Umständen eine
dritte Instanz Statt. Zn diesen Sachen erkennet
-er zweite Senat des Collegii in der zweiten In-
stanz, und das Geheime Ober-Tribunal erledigt bas
Revisorium. ......
4) In Prozessen, welche in erster Instanz bei den Un-
tergerichten des Siegenschen Kreises anhängig ge-
wesen sind, bleibt die Entscheidung in appellatorio
dem Hofgerichte zu Arnsberg. Die Revision geht
an das Geheime Ober-Tribunal. In so fern je-
doch bei den Siegenschen Sachen gleichfalls eine
vierte Instanz Statt finden sollte, erkennt der zweite
Senat des Collegii in dritter und das Geheime
Ober-Tribunal in der vierten und letzten Instanz.
. Berlin, den 9. Zuly 1820.
Zmmediat-Commission zur Justiz-Organisation in den
neuen Pronvinzen.
An
bas Kvnigl. Hochlöbl. Oberlandesgericht
ur^Munster.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer