Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 15 = H. 29/30 (1820))

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Auch die Sachen dieser Art sind sehr zahlreich/ und
wir"können uns ohne nähere Authorifation nicht für be-
fugt halten/ in dritter Instanz darin zu erkennen.
Da unter denen suk>. HI. erwähnten Acren meh-
rere Criminalsachen befindlich sind/ so dürfen wir die
Bitte um besondere Beschleunigung beifügen.
Münster, den 16. Juny 1620.
Das Ober-Ländesgericht. .

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Auf die in der Anfrage des Königl. Hochlöblichen
Ober-Landesgerichts vom löten v. M. vorgerragenen
Bedenken wird demselben eröffnet:
1) In der Königl- Cabinets-Ordre vom 20. April
d. I. sind die beiden Grafschaften Wittgenstein dem
. aus dem Hofgerichl zu Arnsberg zu bildenden Ober-
Landesgerichte untergeben. Das Hofgericht zu Arns-
berg ist als Landes-Justiz-Collegium, welches glei«
- chen Rang mit den Ober-Landcsgerichten hat/ an-
erkannt. Es , hat also das Collegium die Acten
über die persönlichen Rechtssachen der Standes-
hcrren aus den beiden Grafschaften Wittgenstein/ dem
Königl. Hofgcrichte zu Arnsberg zur fernern Bear-
beitung zu übersenden.
2) Nach der Darmstädtschen Verfassung fand für die-
jenigen Prozesse, welche in erster Instanz bei einem
Unter-Gerichte geschwebt hatten, eine dritte Instanz
bei dem Ober-Apcllationsgerjchrc zu Darmstadr, und
unter den, in dem abschriftlich beiliegenden Berichte
des Ober-Landesgerichts zu Cleve vom 25. Avril
1817 und der M-msterial-Verfugung vom l0. May
1817, erwähnten Umständen gegen das von dem
Obcr-Appellakionsgcrichte zu Darmstadr in dritter
Instanz erlassene Crkenntniß, noch eine vierte In-
stanz, die Revisions-Instanz Statt.
In diesen Prozessen erkennet das Hofgericht zu
Arnsberg in zweiter, der zweite Senat des Collegii

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