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gegen  dem  §  289  in  Widerspruch  treten,  wenn  es  nachträglich
in  dem  V.  U.  den  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  verwerfen  wollte.
b)  Hat  eine  solche  Trennung  nicht  stattgefunden,  so  muß  die  Entscheidung ¬
  über  den  Antrag  im  versäumten  Termin  geschehen,  folglich
der  Antrag,  weil  nicht  in  der  mündlichen  Verhandlung  gestellt,
verworfen  werden,  trotzdem  die  säumige  Partei  in  einem  frühern
Termin  bereits  verhandelt,  sogar  zur  Hauptsache  verhandelt  haben
mag.2)  Hier  steht  der  Einspruch  nicht  zu.
2)  §  310  betrifft  den  Fall,  daß  eine  Partei  den  Einspruch,  sei
es  gegen  ein  V.  U.  oder  gegen  einen  Vollstreckungsbefehl,  eingelegt
hat  und  in  der  zur  mündlichen  Verhandlung  bestimmten  Sitzung  oder
in  derjenigen  Sitzung,  auf  welche  die  mündliche  Verhandlung  vertagt
ist,  nicht  erscheint  oder  nicht  zur  Hauptsache  verhandelt.
Dieser  Partei
steht  gegen  das  V.  U.,  durch  welches  der  Einspruch  verworfen  wird,
ein  weiterer  Einspruch  nicht  zu.
Die  Worte  „nicht  erscheint  oder  nicht  zur  Hauptsache  verhandelt"
(§  310)  scheinen  etwas  Ueberflüssiges  zu  sagen.  Kann  eine  Partei
zur  Hauptsache  verhandeln  und  doch  nicht  erscheinen?  Schützt  das
erscheinen  vor  den  Folgen  des  §  310,  wenn  nicht  zur  Hauptsache
verhandelt  wird?  —  Die  Worte  „nicht  erscheint  oder"  möchte  man
also  streichen.  Aber  es  ist  möglich,  daß  im  Termin  nicht  zur  Hauptsache ¬
  verhandelt  werden  darf.  Dies  trifft  schon  zu  bei  §  312".  Allein
hier  ist  die  „entsprechende  Anwendung"  des  §  310  vorgeschrieben,  so
daß  „Hauptsache"  in  „Zwischenstreit"  zu  übersetzen  ist  und  die  Streichung ¬
  des  „nicht  erscheint  oder"  nichts  hindert.  Indessen  hat  jene  alternative
Fassung  doch  eine  praktische  Bedeutung.  Gehört  nämlich  der  im
Mandatsverfahren  geltend  gemachte  Anspruch  nicht  zur  Zuständigkeit
der  Amtsgerichte,  so  beschränkt  sich  auf  erhobenen  Einspruch  gegen  den
Vollstreckungsbefehl  das  Verfahren  vor  dem  Amtsgericht  auf  die  Zulässigkeit ¬
  des  Einspruchs  (§  640).  Das  Urtheil  ist  Endurtheil  für
272)3),  Zwischenurtheil  für  den  Prozeß,
das  Amtsgericht  überall  (§
falls  der  Einspruch  für  zulässig  erklärt  wird.  Man  kann  weder  sagen,
daß  der  Termin  lediglich  für  einen  Zwischenstreit  bestimmt,  noch  schlechthin, ¬
  daß  das  Urtheil  Zwischenurtheil  sei.  Hier  läßt  sich  von  der
Alternative  „nicht  erscheint  oder  nicht  zur  Hauptsache  verhandelt"  des
§  310  der  zweite  Theil  nicht  anwenden;  es  müßte  sonst  ein  V.  U.
nach  §  310  immer  ergehen,  auch  wenn  über  den  Einspruch  beiderseits
verhandelt  und  dieser  für  zulässig  zu  erklären  ist.  Also  kommt  hier,
aber  nur  hier,  der  erste  Theil  „nicht  erscheint"  jener  Alternative  zu
einer  praktischen  Anwendung.
Das  einspruchslose  V.  U.  des  §  310  ist  Folge  der  Versäumniß
der  Partei,  welche  den  Einspruch  eingelegt  hat,  nicht  immer,  sondern
*)  S.  o.  S.  24.
*)  Darin  liegt  eine  Verschiedenheit  von  dem  Falle  des  §  310.
*)  S.  u.  §  50.
            
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