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gegen dem § 289 in Widerspruch treten, wenn es nachträglich
in dem V. U. den Antrag auf Wiedereinsetzung verwerfen wollte.
b) Hat eine solche Trennung nicht stattgefunden, so muß die Entscheidung ¬
über den Antrag im versäumten Termin geschehen, folglich
der Antrag, weil nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt,
verworfen werden, trotzdem die säumige Partei in einem frühern
Termin bereits verhandelt, sogar zur Hauptsache verhandelt haben
mag.2) Hier steht der Einspruch nicht zu.
2) § 310 betrifft den Fall, daß eine Partei den Einspruch, sei
es gegen ein V. U. oder gegen einen Vollstreckungsbefehl, eingelegt
hat und in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder
in derjenigen Sitzung, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt
ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt.
Dieser Partei
steht gegen das V. U., durch welches der Einspruch verworfen wird,
ein weiterer Einspruch nicht zu.
Die Worte „nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt"
(§ 310) scheinen etwas Ueberflüssiges zu sagen. Kann eine Partei
zur Hauptsache verhandeln und doch nicht erscheinen? Schützt das
erscheinen vor den Folgen des § 310, wenn nicht zur Hauptsache
verhandelt wird? — Die Worte „nicht erscheint oder" möchte man
also streichen. Aber es ist möglich, daß im Termin nicht zur Hauptsache ¬
verhandelt werden darf. Dies trifft schon zu bei § 312". Allein
hier ist die „entsprechende Anwendung" des § 310 vorgeschrieben, so
daß „Hauptsache" in „Zwischenstreit" zu übersetzen ist und die Streichung ¬
des „nicht erscheint oder" nichts hindert. Indessen hat jene alternative
Fassung doch eine praktische Bedeutung. Gehört nämlich der im
Mandatsverfahren geltend gemachte Anspruch nicht zur Zuständigkeit
der Amtsgerichte, so beschränkt sich auf erhobenen Einspruch gegen den
Vollstreckungsbefehl das Verfahren vor dem Amtsgericht auf die Zulässigkeit ¬
des Einspruchs (§ 640). Das Urtheil ist Endurtheil für
272)3), Zwischenurtheil für den Prozeß,
das Amtsgericht überall (§
falls der Einspruch für zulässig erklärt wird. Man kann weder sagen,
daß der Termin lediglich für einen Zwischenstreit bestimmt, noch schlechthin, ¬
daß das Urtheil Zwischenurtheil sei. Hier läßt sich von der
Alternative „nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt" des
§ 310 der zweite Theil nicht anwenden; es müßte sonst ein V. U.
nach § 310 immer ergehen, auch wenn über den Einspruch beiderseits
verhandelt und dieser für zulässig zu erklären ist. Also kommt hier,
aber nur hier, der erste Theil „nicht erscheint" jener Alternative zu
einer praktischen Anwendung.
Das einspruchslose V. U. des § 310 ist Folge der Versäumniß
der Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, nicht immer, sondern
*) S. o. S. 24.
*) Darin liegt eine Verschiedenheit von dem Falle des § 310.
*) S. u. § 50.