Metadaten : Vermischte Berichte von Religions-Sachen ([1,] Th. 3 (1752))

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mit  einer  Dienstmagd,  einer  Schwester,  einem  Bruder  der  bedachten ¬
  Partei,"  würde  die  Zustellung  in  allen  Fällen  nichtig
sein,  wenn  diese  Bezeichnung  auf  mehre  Personen  passen  würde;
denn  der  Art.  61  verlangt  ausdrücklich  Bezeichnung  der  Person,
welcher  die  Abschrift  behändigt  worden*).
e.  Was  von  der  Verschiedenheit  des  Wohnsitzes  vorstehend
zu  2  bemerkt  worden,  gilt  auch  hier.
Sobald  eine  Person  ihren  wirklichen  allgemeinen  bürgerlichen ¬
  Wohnort  an  einen  andern  Ort  verlegt  hat,  sind  alle  Zustellungen, ¬
  welche  ihr  im  frühern  Wohnsitz  gemacht  werden,  auch
wenn  sie  aus  Irrthum  erfolgt  sein  sollten,  nichtig
).  Doch
wird  Verändrung  des  Wohnsitzes  nicht  vermuthet,  und  muß  daher ¬
  jeder  Zeit  von  demjenigen,  der  sie  behauptet,  bewiesen  werden ¬

Hieraus  in  Verbindung  mit  dem  Umstande,  daß  Verändrung ¬
  des  Aufenthaltsorts  noch  keine  Verändrung  des  Wohnorts ¬
  bewirkt,  folgt,  daß  ein  einmal  bestehender  Wohnsitz  die  Vermuthung ¬
  für  sich  hat,  daß  er  fortdaure,  in  allen  Fällen,  wo  kein
neuer  Wohnsitz  bekannt  ist  *).  Sollte  indessen  später  gleichwohl
bewiesen  werden,  daß  zur  Zeit  der  Zustellung  ein  andrer  Wohnsitz ¬
  bestand,  so  wäre  die  Zustellung  noch  immer  nichtig.
k.  Bei  einem  Verbannten  dauert  sein  früherer  Wohnsitz  fort,
es  sei  denn,  daß  er  ihn  förmlich  in  gesetzlicher  Weise  verlegt. ¬
  Ebenso  bei  einem  Verhafteten  ++).  Dem  Verhafteten  können
Zustellungen  im  Gefängnisse  nur  persönlich  behändigt  werden.
Die  Behändigung  an  den  Gefangnenhausaufseher,  oder  eine
andre  Person  würde  Nichtigkeit  begründen  ++).
g.  Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  die  Zustellung  nur  einer
Person  hinterlassen  werden  darf,  welche  Unterscheidungsvermögen
*)  Die  herrschende  Meinung  ist  anders  —  Carré  a.  a.  O.  —  Man
scheint  aber  an  Art.  61  nicht  gedacht  zu  haben.
**
Andrer  Meinung  ist  Carré  a.  a.  O.  Frg.  355.  S.  104.
1ur
Zachariä:  Handbuch  des  franz  Ziv.=R.  1837.  Bd.  1.  S.  304.
Anm.  7.
4
*)  Zachariä  a.  a.  O.  Anm.
**)  Carré  a.  a.  O  Frg.  357.  S.  105.
+)  Carre  a.  a.  O.  Frg.  358.  S.  105.
11
            
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