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mit einer Dienstmagd, einer Schwester, einem Bruder der bedachten ¬
Partei," würde die Zustellung in allen Fällen nichtig
sein, wenn diese Bezeichnung auf mehre Personen passen würde;
denn der Art. 61 verlangt ausdrücklich Bezeichnung der Person,
welcher die Abschrift behändigt worden*).
e. Was von der Verschiedenheit des Wohnsitzes vorstehend
zu 2 bemerkt worden, gilt auch hier.
Sobald eine Person ihren wirklichen allgemeinen bürgerlichen ¬
Wohnort an einen andern Ort verlegt hat, sind alle Zustellungen, ¬
welche ihr im frühern Wohnsitz gemacht werden, auch
wenn sie aus Irrthum erfolgt sein sollten, nichtig
). Doch
wird Verändrung des Wohnsitzes nicht vermuthet, und muß daher ¬
jeder Zeit von demjenigen, der sie behauptet, bewiesen werden ¬
Hieraus in Verbindung mit dem Umstande, daß Verändrung ¬
des Aufenthaltsorts noch keine Verändrung des Wohnorts ¬
bewirkt, folgt, daß ein einmal bestehender Wohnsitz die Vermuthung ¬
für sich hat, daß er fortdaure, in allen Fällen, wo kein
neuer Wohnsitz bekannt ist *). Sollte indessen später gleichwohl
bewiesen werden, daß zur Zeit der Zustellung ein andrer Wohnsitz ¬
bestand, so wäre die Zustellung noch immer nichtig.
k. Bei einem Verbannten dauert sein früherer Wohnsitz fort,
es sei denn, daß er ihn förmlich in gesetzlicher Weise verlegt. ¬
Ebenso bei einem Verhafteten ++). Dem Verhafteten können
Zustellungen im Gefängnisse nur persönlich behändigt werden.
Die Behändigung an den Gefangnenhausaufseher, oder eine
andre Person würde Nichtigkeit begründen ++).
g. Von selbst versteht es sich, daß die Zustellung nur einer
Person hinterlassen werden darf, welche Unterscheidungsvermögen
*) Die herrschende Meinung ist anders — Carré a. a. O. — Man
scheint aber an Art. 61 nicht gedacht zu haben.
**
Andrer Meinung ist Carré a. a. O. Frg. 355. S. 104.
1ur
Zachariä: Handbuch des franz Ziv.=R. 1837. Bd. 1. S. 304.
Anm. 7.
4
*) Zachariä a. a. O. Anm.
**) Carré a. a. O Frg. 357. S. 105.
+) Carre a. a. O. Frg. 358. S. 105.
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