18. Rechtalage bei resolutiv bedingter Festatellung.
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kursbeendigung ein Ziel gesetzt, mag der Kridar im Prüfungstermin
die Forderung bestritten haben oder nicht. Das Verfahren geht vielmehr ¬
unter den bieherigen Parteien weiter, ohne Unterschied, ob der
Konkurs durch Aufhebungsbeschluss nach der Schlussvertheilung,
Zwangsvergleich oder Einstellung beendet wurde.
Doch wird öfters das Gegentheil gelehrt').
Namentlich im Hinblick auf den Zwangsvergleich. Die Fortsetzung ¬
des Liquidationsstreite sei in diesem letztern Falle immer
zwecklos und desshalb unstatthaft *). Wenn der Gemeinschuldner nicht
bestritten habe, könne der Gläubiger ohne weiteres die Akkordleistungen ¬
in Anspruch nehmen und brauche nicht erst noch die
Opponenten zu besiegen. Bei Widerspruch des Gemeinschuldners aber
sei die Forderung diesem gegenüber festzustellen und es nütze dem
Gläubiger nichts, sich auf ein Urtheil gegen die Opponenten zu berufen.
Dabei wird übersehen, dass der Gläubiger nach Besiegung der
Opponenten gegen den nicht bestreitenden Kridar exequiren kann,
§ 179 K.O. *). Es ist doch ein erheblicher Unterschied, ob der Glüubiger ¬
den vielleicht hoffnungsvollen, dem Ende nahen Liquidationsstreit
fortsetzt oder gegen den Kridar eine noue Klage auf die Akkordraten
erheben muss, denn einen Vollstreckungstitel hat er gegen diesen aus
dem blossen Nichtbestreiten bei nicht festgestellter Forderung nicht.
Nur soviel ist zuzugeben, dass, wenn auch der Kridar widersprochen ¬
hat, der Glüubiger an dem Austrage des Liquidationsstreits
kaum ein Interesse mehr haben wird. Die Parteien mögen den Prozess
ruhen lassen, die Aufhebung desselben (durch Zurücknahme der Klage,
Berufung, Revision etc.) vereinbaren etc. Eine Unterbrechung, ein
Auf hören kraft des Gesetzes aber findet nicht statt.
Die Zwangsvollstreckung gegen die Akkordbürgen setzt voraus,
dass die Forderung zur Zeit des Vergleichstermins konkursmässig festgestellt -
und von dem Kridar nicht bestritten bezw. dessen Widerspruch
bereits reprimirt war. Fehlt es an dem einen oder andern Erforderniss,
so haftet der Bürge nur, wenn ihm der Bestand einer Konkursforderung
nachgewiesen wird. Der Gläubiger erlangt durch Obsieg im Liqui
dationsstreit *) (und bezw. gegen den Kridar) einen Vollstreckungstitel
’) So bestreiten v. Wilmowski Bem. 2 zu § 151, Bem. 3 zu § 179, Bem. 2
zu § 192 und Petersen-Kleinfeller zu § 192 dem Konkursverwalter (und
wohl erst recht dem opponirenden Mitgläubiger) in allen Fällen die Befugniss zur
Prozessfortführung. Nur wegen der Prozesskosten könne weiter verhandelt werden.
Petersen-Kleinfeller a. a. O
Fitting § 25 Anm. 17 lässt die Legitimation des Verwalters generell fortdauern, -
erwähnt der opponirenden Mitgläubiger nicht und fügt bei Beendigung
des Konkurses durch Zwangsvergleich und Einstellung die Beschrünkung auf seitens
des Kridars unbestrittene Forderungen hinzu, § 49 Anm. 7, § 51 Anm. 30.
Für den Fall der Aufhebung sind auch Stieglitz Bem. 3 zu § 151 und
Endemann S. 579 für Fortsetzung des Prozesses mit dem Verwalter.
Uneingeschränkt wird die richtige Ansicht von keinem Schriftsteller vertreten. -
Die Kontroverse bezieht sich übrigens auf streitige Forderungen überhaupt,
auch wenn die Feststellung vom Liquidanten zu verfolgen ist. Es genügt aber, an
dieser Stelle darauf einzugehen.
Vgl. noch oben S. 343 und 356.
2) Petersen-Kleinfeller zu §§ 178—180 Bem. II 1.
3) So auch v. Sarwey zu § 179 sub I 5.
*) Gilt ebenso für den Fall suspensiv bedingter Feststellung.