Volltext : Konkursrechtliche Grundbegriffe (1)

18.  Rechtalage  bei  resolutiv  bedingter  Festatellung.
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kursbeendigung  ein  Ziel  gesetzt,  mag  der  Kridar  im  Prüfungstermin
die  Forderung  bestritten  haben  oder  nicht.  Das  Verfahren  geht  vielmehr ¬
  unter  den  bieherigen  Parteien  weiter,  ohne  Unterschied,  ob  der
Konkurs  durch  Aufhebungsbeschluss  nach  der  Schlussvertheilung,
Zwangsvergleich  oder  Einstellung  beendet  wurde.
Doch  wird  öfters  das  Gegentheil  gelehrt').
Namentlich  im  Hinblick  auf  den  Zwangsvergleich.  Die  Fortsetzung ¬
  des  Liquidationsstreite  sei  in  diesem  letztern  Falle  immer
zwecklos  und  desshalb  unstatthaft  *).  Wenn  der  Gemeinschuldner  nicht
bestritten  habe,  könne  der  Gläubiger  ohne  weiteres  die  Akkordleistungen ¬
  in  Anspruch  nehmen  und  brauche  nicht  erst  noch  die
Opponenten  zu  besiegen.  Bei  Widerspruch  des  Gemeinschuldners  aber
sei  die  Forderung  diesem  gegenüber  festzustellen  und  es  nütze  dem
Gläubiger  nichts,  sich  auf  ein  Urtheil  gegen  die  Opponenten  zu  berufen.
Dabei  wird  übersehen,  dass  der  Gläubiger  nach  Besiegung  der
Opponenten  gegen  den  nicht  bestreitenden  Kridar  exequiren  kann,
§  179  K.O.  *).  Es  ist  doch  ein  erheblicher  Unterschied,  ob  der  Glüubiger ¬
  den  vielleicht  hoffnungsvollen,  dem  Ende  nahen  Liquidationsstreit
fortsetzt  oder  gegen  den  Kridar  eine  noue  Klage  auf  die  Akkordraten
erheben  muss,  denn  einen  Vollstreckungstitel  hat  er  gegen  diesen  aus
dem  blossen  Nichtbestreiten  bei  nicht  festgestellter  Forderung  nicht.
Nur  soviel  ist  zuzugeben,  dass,  wenn  auch  der  Kridar  widersprochen ¬
  hat,  der  Glüubiger  an  dem  Austrage  des  Liquidationsstreits
kaum  ein  Interesse  mehr  haben  wird.  Die  Parteien  mögen  den  Prozess
ruhen  lassen,  die  Aufhebung  desselben  (durch  Zurücknahme  der  Klage,
Berufung,  Revision  etc.)  vereinbaren  etc.  Eine  Unterbrechung,  ein
Auf  hören  kraft  des  Gesetzes  aber  findet  nicht  statt.
Die  Zwangsvollstreckung  gegen  die  Akkordbürgen  setzt  voraus,
dass  die  Forderung  zur  Zeit  des  Vergleichstermins  konkursmässig  festgestellt -
  und  von  dem  Kridar  nicht  bestritten  bezw.  dessen  Widerspruch
bereits  reprimirt  war.  Fehlt  es  an  dem  einen  oder  andern  Erforderniss,
so  haftet  der  Bürge  nur,  wenn  ihm  der  Bestand  einer  Konkursforderung
nachgewiesen  wird.  Der  Gläubiger  erlangt  durch  Obsieg  im  Liqui
dationsstreit  *)  (und  bezw.  gegen  den  Kridar)  einen  Vollstreckungstitel
’)  So  bestreiten  v.  Wilmowski  Bem.  2  zu  §  151,  Bem.  3  zu  §  179,  Bem.  2
zu  §  192  und  Petersen-Kleinfeller  zu  §  192  dem  Konkursverwalter  (und
wohl  erst  recht  dem  opponirenden  Mitgläubiger)  in  allen  Fällen  die  Befugniss  zur
Prozessfortführung.  Nur  wegen  der  Prozesskosten  könne  weiter  verhandelt  werden.
Petersen-Kleinfeller  a.  a.  O
Fitting  §  25  Anm.  17  lässt  die  Legitimation  des  Verwalters  generell  fortdauern, -
  erwähnt  der  opponirenden  Mitgläubiger  nicht  und  fügt  bei  Beendigung
des  Konkurses  durch  Zwangsvergleich  und  Einstellung  die  Beschrünkung  auf  seitens
des  Kridars  unbestrittene  Forderungen  hinzu,  §  49  Anm.  7,  §  51  Anm.  30.
Für  den  Fall  der  Aufhebung  sind  auch  Stieglitz  Bem.  3  zu  §  151  und
Endemann  S.  579  für  Fortsetzung  des  Prozesses  mit  dem  Verwalter.
Uneingeschränkt  wird  die  richtige  Ansicht  von  keinem  Schriftsteller  vertreten. -

Die  Kontroverse  bezieht  sich  übrigens  auf  streitige  Forderungen  überhaupt,
auch  wenn  die  Feststellung  vom  Liquidanten  zu  verfolgen  ist.  Es  genügt  aber,  an
dieser  Stelle  darauf  einzugehen.
Vgl.  noch  oben  S.  343  und  356.
2)  Petersen-Kleinfeller  zu  §§  178—180  Bem.  II  1.
3)  So  auch  v.  Sarwey  zu  §  179  sub  I  5.
*)  Gilt  ebenso  für  den  Fall  suspensiv  bedingter  Feststellung.
            
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