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richtsbarkeit ausübten, die sich auch auf Erbregulirun-
gen erstreckte.
Als die Landerbezirke, welche jetzt das Großherzog-
thum Posen bilden, im Jahre l772/3 und 1793 unter
dem Namen von West- und Südpreußen, unter preuf-
sische Hoheit gelangt waren, wurde den Rabbinen zwar
die Ausübung der Gerichtsbarkeit über ihre Glaubens-
genossen nicht weiter gestattet, allein die Ritual-Gesetze
dienten bei Erbregulirungen unter den Juden den Ge-
richten fortwährend'zur Norm.
(General-Privilegium und Reglement für die
Judenschaft in den Danziger Vorstädten, Hop-
penbusch ic. vom g. August 1773. §. 31—32.
General«Judenreglcment für Süd- und Neu-
ostpreußen vom 17. April 1797. Kapitel 4.
§ 3.)
Nachdem durch den Tilsiter Frieden vom 12. July *
1807 das Herzogthum Warschau proklamirt und diesem
der Theil von West- und Südpreußen, welcher jetzt das
Großherzogthum Posen bildet, einverleibt worden war,
blieb dies Verhältnis! bis zum 1. Mai 1808 unverän-
dert. Denn obgleich kurz nach der Besitznahme des
Landes von französischen Truppen, durch eine Verord-
nung der regierenden Commission zu Warschau vom
24- Februar 1807 festgesetzt worden war, daß die pol-
nischen Gesetze wieder in Kraft treten und die 'preussi-
schen Gesetze und Verordnungen nur in sul»LicIium gel-
ten sollten, und diese Bestimmung der regierenden Com-
mission später durch das transitorische Gesetz für das
Herzvgthum Warschau vom 10. Oktober 1809 Art. 6-
bestätigt wurde,
(Gesetzsammlung des Herzogthums Warschau,
Band II. Seite 52.)
so enthielten doch die polnischen Gesetze keine besondere
Festsetzungen über die Echfolge der Juden und über-
haupt behielten alle früher bestandene Statuten und
Observanzen bis zum 1- Mai 1808 ihre Gültigkeit.
Hieraus folgt, daß bei Erbfällen, die sich vor dem
1. Mai 1808 ereignet haben, das Erbrecht und die