Metadaten : Merkel, Johannes: ¬Die Lehre von der successio graduum unter Intestaterben

Ueber  die  successio  graduum  überhaupt.  §  4.
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unter  den  sui  und  liberi  nach  geltendem  gemeinem  Recht
die  successio  für  begründet  hielten,  obwohl  sie  anerkannten:
quod  suitas  in  uno  tantum  gradu  consistat  et  consumatur:
und  dass  sui  nur  die  seien  qui  proximum  in  potestate  gradum
obtinent.  Voet  findet  den  Grund  für  die  successio  unter  sui
wie  die  Glosse  in  §  7  J.  3,  2:  cum  et  sui  agnati  sint  et
quidem  proximiores,  wofür  er  l.  12  D.  38,  16  und  l.  10  §  3
D.  38,  10  anführt.  Koch,  der  sich  wie  gesagt  durch  den
Begriff  der  sui  zur  Verneinung  der  successio  graduum  bestimmen -
  lässt,  sucht  dennoch  auch  nach  einem  Grunde,  um
die  etwa  aus  c.  3,  C.  6,  14  gegen  seine  Anschauung  sich
ergebenden  Einwendungen  zu  widerlegen.  Er  erklärt:  die
in  dieser  Stelle  dem  Enkel  gegebene  bonorum  possessio  für
extraordinaria;  die  wahre  Bedeutung  der  Stelle  sei  die,  dass
es  dem  Enkel  möglich  sei,  die  grossväterliche  Erbschaft  ohne
die  väterliche  zu  erwerben,  der  Prätor  beabsichtige  nur
„den  Enkel  von  der  Schuldenlast  seines  Vaters  zu  befreien
und  ihm  doch  zur  grossväterlichen  Erbschaft  zu  helfen“.  Ganz
dieselbe  Auffassung  der  Stelle  und  dieselbe  Ansicht  über
deren  hauptsächliche  Bedeutung  findet  sich  schon  bei  Gothofred ¬
  5*)  angedeutet  und  von  Vaconius  5*)  ausgeführt,  welch
Letzterer  seine  Darstellung  mit  den  Worten  schliesst:  Item
l.  qui  se  patris  (d.  i.  c.  3  C.  6,  14)  loquitur  de  haereditatum
separatione,  non  autem  de  aditione.  Er  meint,  es  sei  jedenfalls ¬
  unrichtig,  die  Stelle  so  zu  verstehen,  als  ob  der  Enkel
unter  den  dort  angegebenen  Umständen  niemals  die  Erbschaft ¬
  des  Grossvaters  erlangen  könne,  denn  derselbe  sei
doch  in  der  zweiten  Klasse  als  Agnat  mittelst  successio
ordinum  zu  berufen.  Da  nun  c.  3  C.  6,  14  dennoch  bestimme, ¬
  dass  der  Enkel  jene  Erbschaft  in  keiner  Weise  erlangen ¬
  könne,  so  müsse  man  das  Hauptgewicht  auf  einen
50)  s.  oben  Note  38.
51)  Vaconius  declarationes.  142  sq.
            
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