Ueber die successio graduum überhaupt. § 4.
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unter den sui und liberi nach geltendem gemeinem Recht
die successio für begründet hielten, obwohl sie anerkannten:
quod suitas in uno tantum gradu consistat et consumatur:
und dass sui nur die seien qui proximum in potestate gradum
obtinent. Voet findet den Grund für die successio unter sui
wie die Glosse in § 7 J. 3, 2: cum et sui agnati sint et
quidem proximiores, wofür er l. 12 D. 38, 16 und l. 10 § 3
D. 38, 10 anführt. Koch, der sich wie gesagt durch den
Begriff der sui zur Verneinung der successio graduum bestimmen -
lässt, sucht dennoch auch nach einem Grunde, um
die etwa aus c. 3, C. 6, 14 gegen seine Anschauung sich
ergebenden Einwendungen zu widerlegen. Er erklärt: die
in dieser Stelle dem Enkel gegebene bonorum possessio für
extraordinaria; die wahre Bedeutung der Stelle sei die, dass
es dem Enkel möglich sei, die grossväterliche Erbschaft ohne
die väterliche zu erwerben, der Prätor beabsichtige nur
„den Enkel von der Schuldenlast seines Vaters zu befreien
und ihm doch zur grossväterlichen Erbschaft zu helfen“. Ganz
dieselbe Auffassung der Stelle und dieselbe Ansicht über
deren hauptsächliche Bedeutung findet sich schon bei Gothofred ¬
5*) angedeutet und von Vaconius 5*) ausgeführt, welch
Letzterer seine Darstellung mit den Worten schliesst: Item
l. qui se patris (d. i. c. 3 C. 6, 14) loquitur de haereditatum
separatione, non autem de aditione. Er meint, es sei jedenfalls ¬
unrichtig, die Stelle so zu verstehen, als ob der Enkel
unter den dort angegebenen Umständen niemals die Erbschaft ¬
des Grossvaters erlangen könne, denn derselbe sei
doch in der zweiten Klasse als Agnat mittelst successio
ordinum zu berufen. Da nun c. 3 C. 6, 14 dennoch bestimme, ¬
dass der Enkel jene Erbschaft in keiner Weise erlangen ¬
könne, so müsse man das Hauptgewicht auf einen
50) s. oben Note 38.
51) Vaconius declarationes. 142 sq.