Metadaten : Vollständige Darstellung des bayerischen Verfahrens in administrativ-contentiösen Rechtssachen (301)

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6.  Das  Restitutionsgesuch  muß  bei  Vermeidung  der  Zurückweisung  binnen
4  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  vom  Großjährigen  die  neuen
Thatsachen  oder  Beweismittel  in  Erfahrung  gebracht  worden  sind,  resp.
wo  der  Minderjährige  das  Alter  der  Volljährigkeit  erreicht  hat,  oder  den  Gemeinden ¬
  und  Stiftungen  die  Entscheidung  verkündet  wurde,  gegen  welche  Restitution
gesucht  wird,  angebracht  werden.
7.  Solche  Restitutionsgesuche  müssen  stets  bei  der  unteren  Behörde  eingereicht ¬
  werden.  (§  1.  Cap.  XVI  der  Gerichts=Ordnung,  und  §  39  der  Novelle
vom  17.  November  1837.)
§  43.
m)  Wiederaufnahmsgesuch.
Dieses  findet  statt  in  Strafsachen.  Wenn  nämlich  Jemand  schon
abgeurtheilt,  gestraft  worden  ist,  und  seine  Strafe  schon  ganz  oder  theilweise ¬
  erstanden  haben  sollte,  steht  demselben  in  gewissen  Fällen  der  Antrag
auf  Wiederaufnahme  seiner  Untersuchung  zu.  (Siehe  hierüber  Abth.  IV.
§  44.
n)  Berichte.
für  einen  Dienst  verpflichteten  Personen  und
1.  Alle  amtlichen  oder
Institute  erstatten  an  ihre  vorgesetzten  Stellen  Berichte.
wieder  in:
2.  Die  Berichte  zerfallen
a.  Verantwortungsb. -
  Erläuterungsc. ¬
  Gutachtliche
Berichte.
d.  Anzeigee. ¬
  Remißf. ¬
  Anfrage3. ¬
  Auch  die  Berichte  erfordern  ebenso  einen  guten  Styl  als  wohlberechneten ¬
  Inhalt.
Der  erstere  will  durch  Lektüre  und  Uebung  gewonnen  werden  und  im
Allgemeinen  läßt  sich  dazu  kaum  eine  andere  Regel  geben,  als  daß  der  Bericht
die  der  vorgesetzten  Stelle  schuldige  Ehrerbietung  am  rechten  Orte  bezeugen,  mit
wohl  gewählten  Ausdrücken  verfaßt,  und  in  seinen  Sätzen  bündig  und  fließend
sein  soll.
Die  Ausdrücke  müssen  daher  einer  edlen  Schriftsprache  entsprechen  und
dürfen  aus  fremden  Sprachen  höchstens  in  dem  Falle  hergenommen  werden,  wenn
sie  die  Wissenschaft,  die  Kunst,  oder  überhaupt  die  Geschäftssprache  noch  mit  sich
bringt.  Ueberdies  müssen  die  Wiederholungen  derselben  Ausdrücke  in  kurzer  Folge
vermieden  werden.
Bündig  wird  aber  der  Bericht  erscheinen,  wenn  er  nur  das,  was  dem
Zwecke  desselben  entspricht,  in  natürlicher  Ordnung  wahr  darstellet,  amtliche
Ausführungen,  Gutachten  und  Anträge  nur  dann  enthält,  wenn  sie  von  der
vorgesetzten  Stelle  gefordert  oder  dieser  der  Natur  der  Sache  nach  darzubringen
            
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