16
6. Das Restitutionsgesuch muß bei Vermeidung der Zurückweisung binnen
4 Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo vom Großjährigen die neuen
Thatsachen oder Beweismittel in Erfahrung gebracht worden sind, resp.
wo der Minderjährige das Alter der Volljährigkeit erreicht hat, oder den Gemeinden ¬
und Stiftungen die Entscheidung verkündet wurde, gegen welche Restitution
gesucht wird, angebracht werden.
7. Solche Restitutionsgesuche müssen stets bei der unteren Behörde eingereicht ¬
werden. (§ 1. Cap. XVI der Gerichts=Ordnung, und § 39 der Novelle
vom 17. November 1837.)
§ 43.
m) Wiederaufnahmsgesuch.
Dieses findet statt in Strafsachen. Wenn nämlich Jemand schon
abgeurtheilt, gestraft worden ist, und seine Strafe schon ganz oder theilweise ¬
erstanden haben sollte, steht demselben in gewissen Fällen der Antrag
auf Wiederaufnahme seiner Untersuchung zu. (Siehe hierüber Abth. IV.
§ 44.
n) Berichte.
für einen Dienst verpflichteten Personen und
1. Alle amtlichen oder
Institute erstatten an ihre vorgesetzten Stellen Berichte.
wieder in:
2. Die Berichte zerfallen
a. Verantwortungsb. -
Erläuterungsc. ¬
Gutachtliche
Berichte.
d. Anzeigee. ¬
Remißf. ¬
Anfrage3. ¬
Auch die Berichte erfordern ebenso einen guten Styl als wohlberechneten ¬
Inhalt.
Der erstere will durch Lektüre und Uebung gewonnen werden und im
Allgemeinen läßt sich dazu kaum eine andere Regel geben, als daß der Bericht
die der vorgesetzten Stelle schuldige Ehrerbietung am rechten Orte bezeugen, mit
wohl gewählten Ausdrücken verfaßt, und in seinen Sätzen bündig und fließend
sein soll.
Die Ausdrücke müssen daher einer edlen Schriftsprache entsprechen und
dürfen aus fremden Sprachen höchstens in dem Falle hergenommen werden, wenn
sie die Wissenschaft, die Kunst, oder überhaupt die Geschäftssprache noch mit sich
bringt. Ueberdies müssen die Wiederholungen derselben Ausdrücke in kurzer Folge
vermieden werden.
Bündig wird aber der Bericht erscheinen, wenn er nur das, was dem
Zwecke desselben entspricht, in natürlicher Ordnung wahr darstellet, amtliche
Ausführungen, Gutachten und Anträge nur dann enthält, wenn sie von der
vorgesetzten Stelle gefordert oder dieser der Natur der Sache nach darzubringen