Die Frau gegenüber ihren Eltern und Verwandten.
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1. Blutsverwandte, Verschwägerte in auf= und absteigender Linie, dann
die Geschwister des Ehegenossen, und die Ehegenossen der Geschwister, auch
Wahl= und Zieheltern, Wahl= und Ziehkinder sind berechtigt, falls öffentlich
oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken und bildlichen Darstellungen
ein Angriff gegen den Ruf des verstorbenen Verwandten erfolget, zum Schutze
des Andenkens desselben die strafgerichtliche Verfolgung zu begehren*). Ferner
können
2. dieselben Verwandten und Verschwägerten, wenn sie einen so nahen
Verwandten und Verschwägerten, der eine strafbare Handlung verübt hat,
oder strafrechtlich verfolgt wird, Vorschub durch boshafte Unterlassung der
Verhinderung und Nichtanzeige, oder durch Hilfe zur Entweichung leisten,
nicht bestraft werden 2). Auch werden
3. Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, welche ein Verwandter
oder Verschwägerter an einen Andern verübet, strenger als unter Fremden bestraft, ¬
wie im Falle eines Mordes 3), eines Todtschlages *), einer Ehrenbeleidigung ¬
3). Und
4. sind Verwandte in auf= und absteigender Linie berechtigt, für einen
zu einer Strafe Verurtheilten
selbst wider seinen Willen auch nach seinem
Tode den Recursweg zu betreten
I. Rechte und Pflichten der Kinder gegenüber den Eltern und
Großeltern.
§. 129.
Die Töchter sind selbst dann noch, wenn sie in Folge ihrer Verheiratung
das elterliche Haus verlassen, oder sonst als großjährig zur Selbstständigkeit
gelangen, ihren Eltern nach dem Gebote Gottes Ehrfurcht
chuldig, und verpflichtet, sie zu unterstützen, sofern es ohne Nachtheil
für den Gatten und die eigenen Kinder, gegen welche sie noch heiligere Pflichten
zu erfüllen haben, möglich ist.
1. Verfallen die Eltern in Dürftigkeit, so sind ihre Kinder sie
anständig zu erhalten verbunden *). Das Wort: Dürftigkeit bedeutet ¬
hier nicht so viel als Armuth, sondern jene Lage, wo den Eltern der
anständige, d. i. der ihrem Stande und ihrem frühern Vermögen angemessene
Unterhalt mangelt. Zum Unterhalte der Eltern sind Söhne und Töchter in
gleichem Maße, Enkel und Enkelinen nach der Analogie der gesetzlichen Erbfolge ¬
in dem Maße verpflichtet, als sie sonst auf das Vermögen der Großeltern
Anspruch zu machen berechtigt sind. Ist eines oder das andere seinen Beitrag
zu leisten unvermögend, so muß das Abgängige von den Uebrigen ersetzt
werden.
2. Die Töchter, wenn sie auch großjährig sind, sollen, falls sie sich
verehelichen wollen, ihre Eltern davon in Kenntniß setzen. Haben sie
) Strafgesetz §. 495. *) Strafgesetz §. 216. *) Strafgesetz §. 137. *) Strafgesetz
§. 142. 3) Strafgesetz §. 494. *) Strafprozeßordnung 8§. 300, 301, 127. Gefälls=Strafgesetz ¬
§. 836. *) Allg. bürg. Gesetzbuch §. 154.