Volltext : Schopf, Franz Josef: ¬Das österreichische Frauenrecht

Die  Frau  gegenüber  ihren  Eltern  und  Verwandten.
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1.  Blutsverwandte,  Verschwägerte  in  auf=  und  absteigender  Linie,  dann
die  Geschwister  des  Ehegenossen,  und  die  Ehegenossen  der  Geschwister,  auch
Wahl=  und  Zieheltern,  Wahl=  und  Ziehkinder  sind  berechtigt,  falls  öffentlich
oder  vor  mehreren  Leuten  oder  in  Druckwerken  und  bildlichen  Darstellungen
ein  Angriff  gegen  den  Ruf  des  verstorbenen  Verwandten  erfolget,  zum  Schutze
des  Andenkens  desselben  die  strafgerichtliche  Verfolgung  zu  begehren*).  Ferner
können
2.  dieselben  Verwandten  und  Verschwägerten,  wenn  sie  einen  so  nahen
Verwandten  und  Verschwägerten,  der  eine  strafbare  Handlung  verübt  hat,
oder  strafrechtlich  verfolgt  wird,  Vorschub  durch  boshafte  Unterlassung  der
Verhinderung  und  Nichtanzeige,  oder  durch  Hilfe  zur  Entweichung  leisten,
nicht  bestraft  werden  2).  Auch  werden
3.  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen,  welche  ein  Verwandter
oder  Verschwägerter  an  einen  Andern  verübet,  strenger  als  unter  Fremden  bestraft, ¬
  wie  im  Falle  eines  Mordes  3),  eines  Todtschlages  *),  einer  Ehrenbeleidigung ¬
  3).  Und
4.  sind  Verwandte  in  auf=  und  absteigender  Linie  berechtigt,  für  einen
zu  einer  Strafe  Verurtheilten
selbst  wider  seinen  Willen  auch  nach  seinem
Tode  den  Recursweg  zu  betreten
I.  Rechte  und  Pflichten  der  Kinder  gegenüber  den  Eltern  und
Großeltern.
§.  129.
Die  Töchter  sind  selbst  dann  noch,  wenn  sie  in  Folge  ihrer  Verheiratung
das  elterliche  Haus  verlassen,  oder  sonst  als  großjährig  zur  Selbstständigkeit
gelangen,  ihren  Eltern  nach  dem  Gebote  Gottes  Ehrfurcht
chuldig,  und  verpflichtet,  sie  zu  unterstützen,  sofern  es  ohne  Nachtheil
für  den  Gatten  und  die  eigenen  Kinder,  gegen  welche  sie  noch  heiligere  Pflichten
zu  erfüllen  haben,  möglich  ist.
1.  Verfallen  die  Eltern  in  Dürftigkeit,  so  sind  ihre  Kinder  sie
anständig  zu  erhalten  verbunden  *).  Das  Wort:  Dürftigkeit  bedeutet ¬
  hier  nicht  so  viel  als  Armuth,  sondern  jene  Lage,  wo  den  Eltern  der
anständige,  d.  i.  der  ihrem  Stande  und  ihrem  frühern  Vermögen  angemessene
Unterhalt  mangelt.  Zum  Unterhalte  der  Eltern  sind  Söhne  und  Töchter  in
gleichem  Maße,  Enkel  und  Enkelinen  nach  der  Analogie  der  gesetzlichen  Erbfolge ¬
  in  dem  Maße  verpflichtet,  als  sie  sonst  auf  das  Vermögen  der  Großeltern
Anspruch  zu  machen  berechtigt  sind.  Ist  eines  oder  das  andere  seinen  Beitrag
zu  leisten  unvermögend,  so  muß  das  Abgängige  von  den  Uebrigen  ersetzt
werden.
2.  Die  Töchter,  wenn  sie  auch  großjährig  sind,  sollen,  falls  sie  sich
verehelichen  wollen,  ihre  Eltern  davon  in  Kenntniß  setzen.  Haben  sie
)  Strafgesetz  §.  495.  *)  Strafgesetz  §.  216.  *)  Strafgesetz  §.  137.  *)  Strafgesetz
§.  142.  3)  Strafgesetz  §.  494.  *)  Strafprozeßordnung  8§.  300,  301,  127.  Gefälls=Strafgesetz ¬
  §.  836.  *)  Allg.  bürg.  Gesetzbuch  §.  154.
            
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