I. Buch. Allgem. Bestimmungen. 3. Abschnitt. Verfahren.
§§ 117, 118.
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bezw. deren Erben zuzustellen ist; diese Zustellungen erfolgen dann sämtlich von Amts wegen
(§ 294*). Ueber die Anwendung des § 117 auf die Ansprüche der Anwälte und Gerichtsvollzieher ¬
s. § 116, I u. II.
Das Verfahren ist gebührenfrei. GRG § 47 Nr 2; wegen der Anwaltsgebühren s. GOfRA
§ 23 Nr 1, § 29 Nr 6 u. RGE vom 25. März 1886, IW S 145.
§ 118.
Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird, findet
kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht verweigert
oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die
Beschwerde statt.
I. E § 112. II. u. III. E 8 114. M 126. KP 42.
HE §§ 88. 600. N 5. HP 987 f. 4994. NDE 88 183. 815. N 10. NDP 186. 1478. 1549. 1667.
Dem Gegner steht ein Recht der Beschwerde gegen die Verwilligung des Armenrechts nicht
zu, da er nach §§ 108, 111, 115 kein rechtlich begründetes Interesse an der Zulassung oder Nichtzulassung ¬
hat'), ebensowenig gegen den Beschluß, welcher unter Festhaltung an der Verwilligung
die Entziehung des verwilligten Armenrechts oder die Anordnung der Nachzahlung verweigert*).
Ueber die Beschwerde der armen Partei nach § 118 vgl. §§ 530, 535; über die Beschwerde des
beigeordneten Anwalts s. § 106, II u. § 107, V.
Da im Falle des § 1142 die Einziehung der Gerichtskosten von dem verurteilten Gegner
unmittelbar auf Grund des Urteils, also ohne einen besonderen Beschluß des Gerichts, erfolgt
(vgl. auch § 115), so kann eine Beschwerde des Gegners nicht in Frage kommen*).
Dadurch, daß der Beschluß über die Entziehung des Armenrechts in das Endurteil aufgenommen ¬
wurde — was. übrigens dem § 118 nicht entspricht - wird die Anwendung des § 118
nicht ausgeschlossen; die Entscheidung kann daher auch in diesem Falle nur durch Beschwerde, nicht
durch Berufung angefochten werden, findet also auch dann statt, wenn gegen das Urteil in der
Hauptsache ein Rechtsmittel nicht statthaft ist*).
Würden dem beklagten Gegner der armen Partei gegen die Vorschrift des § 111 Gerichtskosten ¬
angefordert, so würde ihm das Recht der Beschwerde nach Maßgabe des § 4 des GRG
zustehen.
Dritter Abschnitt.
Verfahren.
Vorbemerkungen.
I. Der dritte Abschnitt enthält die allgemeinen Vorschriften über das
Verfahren, d. h. diejenigen Bestimmungen, welche für alle nach der ZPO zu verhandelnden ¬
Sachen und für alle Instanzen gelten. Uebrigens sind nicht alle gemeinsamen ¬
Vorschriften über das Verfahren in diesem Abschnitte vereinigt; denn abgesehen
von den Bestimmungen, welche wegen ihrer Gemeinsamkeit mit dem Strafverfahren in
das Gerichtsverfassungsgesetz §§ 170--204 verwiesen sind, behandelt die ZPO das erstinstanzliche ¬
Verfahren vor den Landgerichten im ersten Abschnitte des zweiten Buchs als
das Normalverfahren, dessen Vorschriften mit einzelnen Abweichungen auf das amts3 ¬
S. auch Seuff. 4. Afl. zu § 118.
*) RGE in Seuff. Arch. Bd XXXVII
*) Arg. § 473 a. E., s. auch v. WilmLevn
S 356.
*) RGE vom 13. März 1888, IW 164 und
und Seuff. 4. Afl. A. M. des BOLG in Seuff.
Arch. Bd XXXIX S 357.
E. vom 17. Februar 1887, Bd XX S 418 f.