thumbs : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

I.  Buch.  Allgem.  Bestimmungen.  3.  Abschnitt.  Verfahren.
§§  117,  118.
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bezw.  deren  Erben  zuzustellen  ist;  diese  Zustellungen  erfolgen  dann  sämtlich  von  Amts  wegen
(§  294*).  Ueber  die  Anwendung  des  §  117  auf  die  Ansprüche  der  Anwälte  und  Gerichtsvollzieher ¬
  s.  §  116,  I  u.  II.
Das  Verfahren  ist  gebührenfrei.  GRG  §  47  Nr  2;  wegen  der  Anwaltsgebühren  s.  GOfRA
§  23  Nr  1,  §  29  Nr  6  u.  RGE  vom  25.  März  1886,  IW  S  145.
§  118.
Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Armenrecht  bewilligt  wird,  findet
kein  Rechtsmittel;  gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  das  Armenrecht  verweigert
oder  entzogen  oder  die  Nachzahlung  von  Kosten  angeordnet  wird,  findet  die
Beschwerde  statt.
I.  E  §  112.  II.  u.  III.  E  8  114.  M  126.  KP  42.
HE  §§  88.  600.  N  5.  HP  987  f.  4994.  NDE  88  183.  815.  N  10.  NDP  186.  1478.  1549.  1667.
Dem  Gegner  steht  ein  Recht  der  Beschwerde  gegen  die  Verwilligung  des  Armenrechts  nicht
zu,  da  er  nach  §§  108,  111,  115  kein  rechtlich  begründetes  Interesse  an  der  Zulassung  oder  Nichtzulassung ¬
  hat'),  ebensowenig  gegen  den  Beschluß,  welcher  unter  Festhaltung  an  der  Verwilligung
die  Entziehung  des  verwilligten  Armenrechts  oder  die  Anordnung  der  Nachzahlung  verweigert*).
Ueber  die  Beschwerde  der  armen  Partei  nach  §  118  vgl.  §§  530,  535;  über  die  Beschwerde  des
beigeordneten  Anwalts  s.  §  106,  II  u.  §  107,  V.
Da  im  Falle  des  §  1142  die  Einziehung  der  Gerichtskosten  von  dem  verurteilten  Gegner
unmittelbar  auf  Grund  des  Urteils,  also  ohne  einen  besonderen  Beschluß  des  Gerichts,  erfolgt
(vgl.  auch  §  115),  so  kann  eine  Beschwerde  des  Gegners  nicht  in  Frage  kommen*).
Dadurch,  daß  der  Beschluß  über  die  Entziehung  des  Armenrechts  in  das  Endurteil  aufgenommen ¬
  wurde  —  was.  übrigens  dem  §  118  nicht  entspricht  -  wird  die  Anwendung  des  §  118
nicht  ausgeschlossen;  die  Entscheidung  kann  daher  auch  in  diesem  Falle  nur  durch  Beschwerde,  nicht
durch  Berufung  angefochten  werden,  findet  also  auch  dann  statt,  wenn  gegen  das  Urteil  in  der
Hauptsache  ein  Rechtsmittel  nicht  statthaft  ist*).
Würden  dem  beklagten  Gegner  der  armen  Partei  gegen  die  Vorschrift  des  §  111  Gerichtskosten ¬
  angefordert,  so  würde  ihm  das  Recht  der  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  §  4  des  GRG
zustehen.
Dritter  Abschnitt.
Verfahren.
Vorbemerkungen.
I.  Der  dritte  Abschnitt  enthält  die  allgemeinen  Vorschriften  über  das
Verfahren,  d.  h.  diejenigen  Bestimmungen,  welche  für  alle  nach  der  ZPO  zu  verhandelnden ¬
  Sachen  und  für  alle  Instanzen  gelten.  Uebrigens  sind  nicht  alle  gemeinsamen ¬
  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  diesem  Abschnitte  vereinigt;  denn  abgesehen
von  den  Bestimmungen,  welche  wegen  ihrer  Gemeinsamkeit  mit  dem  Strafverfahren  in
das  Gerichtsverfassungsgesetz  §§  170--204  verwiesen  sind,  behandelt  die  ZPO  das  erstinstanzliche ¬
  Verfahren  vor  den  Landgerichten  im  ersten  Abschnitte  des  zweiten  Buchs  als
das  Normalverfahren,  dessen  Vorschriften  mit  einzelnen  Abweichungen  auf  das  amts3 ¬
  S.  auch  Seuff.  4.  Afl.  zu  §  118.
*)  RGE  in  Seuff.  Arch.  Bd  XXXVII
*)  Arg.  §  473  a.  E.,  s.  auch  v.  WilmLevn
S  356.
*)  RGE  vom  13.  März  1888,  IW  164  und
und  Seuff.  4.  Afl.  A.  M.  des  BOLG  in  Seuff.
Arch.  Bd  XXXIX  S  357.
E.  vom  17.  Februar  1887,  Bd  XX  S  418  f.
            
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