§. 33. Forts. d. Besitzes durch Stellvertreter. 331
„sionem, cum reposcenti ei commodatum non
„redditur: quid enim si alia quaepiam fuit
„justa et rationabilis causa non reddendi (1)?
„non utique ejus rei possessionem inter„vertit“ ¬
(2).
Dagegen müßte zweitens, wenn bloß die allgemeine
Regel des Erwerbs anzuwenden wäre, der animus
possidendi allein hinreichend seyn, den Repräsentanten
zum Besitzer zu machen. Allein diese Regel kann hier
in keinem Fall rein zur Anwendung kommen. — Zuerst:
nicht bey Grundstücken, indem bey diesen, wie überall,
so auch hier, der Besitz nicht früher verloren wird, als
der Besitzer die aufgehobene physische Möglichkeit der
Einwirkung weiß (S. 313.). Dazu kommt noch die
Regel nemo sibi causam possessionis mutare potest (§. 7.
S. 49.), welche außerdem verletzt seyn würde: und
auch eine einzelne Stelle deutet auf denselben Satz
hin (3). — Zweitens: nicht bey beweglichen Sachen.
Auch hier steht zunächst schon die Regel nemo sibi
causam etc. im Wege. Dann aber nahm man auch
bey diesen aus einem Grund, der erst im folgenden
Abschnitt angegeben werden kann, die Regel an, daß
der Repräsentant erst dann als Besitzer gelte, wenn er
(1) Vergl. L. 12. in f. de vi.
„non utique ut possessio— ¬
Eine solche justa causa wäre
„nem ejus rei interverà -
B. das jus retentionis wegen
„teret.“
der actio commodati contraria.
(3) L. 12. de vi. „... quem
(2) Nor. 1483., Hal. — Eben
„dejecisse tunc videretur, cum
so, mit einer ganz unbedeutenden
„emtori possessionem non
Transposition (poss. ejus rei),
„tradidit.“
Ven. 1486. — FLORENT. et rel.