Metadaten : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

§.  33.  Forts.  d.  Besitzes  durch  Stellvertreter.  331
„sionem,  cum  reposcenti  ei  commodatum  non
„redditur:  quid  enim  si  alia  quaepiam  fuit
„justa  et  rationabilis  causa  non  reddendi  (1)?
„non  utique  ejus  rei  possessionem  inter„vertit“ ¬
  (2).
Dagegen  müßte  zweitens,  wenn  bloß  die  allgemeine
Regel  des  Erwerbs  anzuwenden  wäre,  der  animus
possidendi  allein  hinreichend  seyn,  den  Repräsentanten
zum  Besitzer  zu  machen.  Allein  diese  Regel  kann  hier
in  keinem  Fall  rein  zur  Anwendung  kommen.  —  Zuerst:
nicht  bey  Grundstücken,  indem  bey  diesen,  wie  überall,
so  auch  hier,  der  Besitz  nicht  früher  verloren  wird,  als
der  Besitzer  die  aufgehobene  physische  Möglichkeit  der
Einwirkung  weiß  (S.  313.).  Dazu  kommt  noch  die
Regel  nemo  sibi  causam  possessionis  mutare  potest  (§.  7.
S.  49.),  welche  außerdem  verletzt  seyn  würde:  und
auch  eine  einzelne  Stelle  deutet  auf  denselben  Satz
hin  (3).  —  Zweitens:  nicht  bey  beweglichen  Sachen.
Auch  hier  steht  zunächst  schon  die  Regel  nemo  sibi
causam  etc.  im  Wege.  Dann  aber  nahm  man  auch
bey  diesen  aus  einem  Grund,  der  erst  im  folgenden
Abschnitt  angegeben  werden  kann,  die  Regel  an,  daß
der  Repräsentant  erst  dann  als  Besitzer  gelte,  wenn  er
(1)  Vergl.  L.  12.  in  f.  de  vi.
„non  utique  ut  possessio— ¬
  Eine  solche  justa  causa  wäre
„nem  ejus  rei  interverà -
  B.  das  jus  retentionis  wegen
„teret.“
der  actio  commodati  contraria.
(3)  L.  12.  de  vi.  „...  quem
(2)  Nor.  1483.,  Hal.  —  Eben
„dejecisse  tunc  videretur,  cum
so,  mit  einer  ganz  unbedeutenden
„emtori  possessionem  non
Transposition  (poss.  ejus  rei),
„tradidit.“
Ven.  1486.  —  FLORENT.  et  rel.
            
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