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Die oben näher hervorgehobene ratio dieser Concilbestimmung kann nicht
den geringsten Zweifel darüber lassen, daß das Concil unter dem Ausdrucke ¬
fornicatio jeden concubitus illicitus umfassen wollte?
); auch
hat die kirchliche Praxis denselben stets in diesem Sinne aufgefaßt, und
die Concilbestimmung selbst in vorkommenden Fällen nach diesem weitern
Verständnisse zur Anwendung gebracht?9
Wenn nach dem Gesagten auf Grund der ratio legis der vom
Concil gebrauchte Ausdruck „fornicatio“ in einer alle Fälle des concubitus ¬
illicitus umfassenden Ausdehnung aufgefaßt werden muß, so gibt
es hingegen einen Fall einer wenigstens immer in materieller Beziehung ¬
wahren fornicatio, in welchem umgekehrt grade auf Grund
der ratio legis die vorliegende Bestimmung des Concils über den Umfang ¬
des Ehehindernisses wegen ungesetzlicher Schwägerschaft in der
Seitenlinie keine Anwendung finden kann.
Denken wir uns den Fall, eine bereits consummirte Ehe sei
wegen eines impedimentum dirimens nichtig, so erhebt sich selbstredend
die practisch wichtige Frage, ob das in dieser Verbindung begründete
Ehehinderniß der Schwägerschaft sich, wie bei der gesetzlichen Schwägerschaft, ¬
bis zum 4ten Grade einschließlich erstrecke, oder ob dasselbe nach
der für die ungesetzliche Schwägerschaft vom Concil von Trient getroffenen ¬
Bestimmung auf den 2ten Grad einschließlich beschränkt werden ¬
müsse?
Bei Beantwortung dieser Frage pflegt man die Unterscheidung, ob
die Contrahenten bona oder mala fide die nichtige Ehe eingegangen, zu
Grunde zu legen. In dem ersten Falle soll sich das Ehehinderniß bis
zum 4ten Grade einschließlich erstrecken, während man dasselbe im letztern
Falle auf den 2ten Grad einschließlich beschränkt wissen will
). Man
wird vergeblich einen innern gesetzlichen Grund für diese Ansicht aufzufinden ¬
suchen, indem in beiden Fällen, wenigstens in materieller
Beziehung, fornicatio vorliegt und die Concilbestimmung auch nicht im
25) 3. B. adulterium, stuprum, incestus et sacrilegium. Bergl. Schmalzgrueber
Jus can. Lib. IV. Tit. De consang. et affinit. Num. 113. und die daselbst
citirten zahlreichen Autoren. Auch in der heiligen Schrift findet sich öfter
der Ausdruck fornicatio in derselben weitern Bedeutung. So heißt es z. B.
im Buche Tob. IV. 13.: „Attende tibi, fili mi, ab omni fornicatione.“ Bergl.
Apostelgesch. XV, 20. Ephes. V, 3. Coloss. III, 5.
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Siehe Begnud. Bassi Bibliotheca juris can.-civil. pract. Praxis dispensationum. ¬
Num. 102 et seqq.
30) Bergl. Carrière De matrimonio. Tom. II. §. 836 u. 837. pag. 150 et seqq.