Metadaten : Knopp, Nikolaus: Vollständiges katholisches Eherecht

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Die  oben  näher  hervorgehobene  ratio  dieser  Concilbestimmung  kann  nicht
den  geringsten  Zweifel  darüber  lassen,  daß  das  Concil  unter  dem  Ausdrucke ¬
  fornicatio  jeden  concubitus  illicitus  umfassen  wollte?
);  auch
hat  die  kirchliche  Praxis  denselben  stets  in  diesem  Sinne  aufgefaßt,  und
die  Concilbestimmung  selbst  in  vorkommenden  Fällen  nach  diesem  weitern
Verständnisse  zur  Anwendung  gebracht?9
Wenn  nach  dem  Gesagten  auf  Grund  der  ratio  legis  der  vom
Concil  gebrauchte  Ausdruck  „fornicatio“  in  einer  alle  Fälle  des  concubitus ¬
  illicitus  umfassenden  Ausdehnung  aufgefaßt  werden  muß,  so  gibt
es  hingegen  einen  Fall  einer  wenigstens  immer  in  materieller  Beziehung ¬
  wahren  fornicatio,  in  welchem  umgekehrt  grade  auf  Grund
der  ratio  legis  die  vorliegende  Bestimmung  des  Concils  über  den  Umfang ¬
  des  Ehehindernisses  wegen  ungesetzlicher  Schwägerschaft  in  der
Seitenlinie  keine  Anwendung  finden  kann.
Denken  wir  uns  den  Fall,  eine  bereits  consummirte  Ehe  sei
wegen  eines  impedimentum  dirimens  nichtig,  so  erhebt  sich  selbstredend
die  practisch  wichtige  Frage,  ob  das  in  dieser  Verbindung  begründete
Ehehinderniß  der  Schwägerschaft  sich,  wie  bei  der  gesetzlichen  Schwägerschaft, ¬
  bis  zum  4ten  Grade  einschließlich  erstrecke,  oder  ob  dasselbe  nach
der  für  die  ungesetzliche  Schwägerschaft  vom  Concil  von  Trient  getroffenen ¬
  Bestimmung  auf  den  2ten  Grad  einschließlich  beschränkt  werden ¬
  müsse?
Bei  Beantwortung  dieser  Frage  pflegt  man  die  Unterscheidung,  ob
die  Contrahenten  bona  oder  mala  fide  die  nichtige  Ehe  eingegangen,  zu
Grunde  zu  legen.  In  dem  ersten  Falle  soll  sich  das  Ehehinderniß  bis
zum  4ten  Grade  einschließlich  erstrecken,  während  man  dasselbe  im  letztern
Falle  auf  den  2ten  Grad  einschließlich  beschränkt  wissen  will
).  Man
wird  vergeblich  einen  innern  gesetzlichen  Grund  für  diese  Ansicht  aufzufinden ¬
  suchen,  indem  in  beiden  Fällen,  wenigstens  in  materieller
Beziehung,  fornicatio  vorliegt  und  die  Concilbestimmung  auch  nicht  im
25)  3.  B.  adulterium,  stuprum,  incestus  et  sacrilegium.  Bergl.  Schmalzgrueber
Jus  can.  Lib.  IV.  Tit.  De  consang.  et  affinit.  Num.  113.  und  die  daselbst
citirten  zahlreichen  Autoren.  Auch  in  der  heiligen  Schrift  findet  sich  öfter
der  Ausdruck  fornicatio  in  derselben  weitern  Bedeutung.  So  heißt  es  z.  B.
im  Buche  Tob.  IV.  13.:  „Attende  tibi,  fili  mi,  ab  omni  fornicatione.“  Bergl.
Apostelgesch.  XV,  20.  Ephes.  V,  3.  Coloss.  III,  5.
29
Siehe  Begnud.  Bassi  Bibliotheca  juris  can.-civil.  pract.  Praxis  dispensationum. ¬
  Num.  102  et  seqq.
30)  Bergl.  Carrière  De  matrimonio.  Tom.  II.  §.  836  u.  837.  pag.  150  et  seqq.
            
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