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Da in diesem Privilegium bloß der Ritterschaft und
des Adels Erwähnung geschieht, so läßt sich dasselbe auf
bürgerliche Lehnsbesitzcr nicht ausdehncn. Die Feierlichkei-
ten, unter denen in früheren Zeiten der Vorritt stattsand,
sind folgende:
Vor Leistung des Vorritts ward von den durch den,
Landvogt ernannten Kommiffaricn die Rüstung und das
Pferd, welches der Vasall bei dem feierlichen Akte gebrau-
chen wollte, näher untersucht. Die Untersuchung erstreckte
sich besonders darauf, ob das Pferd auch zum Kriegsdienst
tauglich, und das Bruststück der Rüstung schußfest sei, was
man durch einen Pistolenschuß näher prüfte. Wurde Roß
und Rüstung vorschriftsmäßig befunden, so erschien der
Vasall am festgesetzten Tage in voller Rüstung und mit
einem Schwerte an der Seite zu Pferde auf dem Schloß-
hofe zu Budissin vor dem Landvogle, stieg auf ein mit der
Trompete gegebenes Signal von dem Pferde ab, schwang
sich demnächst unter Gebrauch des Steigbügels, aber ohne
weitere Hülfe von der Erde wieder in den Sattel und ritt
darauf im Schloßhofe herum, wobei er den Degen aus
der Scheide zog, und selbigen sodann in letztere wieder cin-
stcckte. Erst nachdem der Vasall solches einige Mal wie-
derholt halte, war die Feierlichkeit beendigt. Von dem
Privilegium des Vorritts wurde nur selten Gebrauch ge-
macht. Wei'nart zählt nur fünf Personen auf, welche in
dem Zeiträume von 1626 bis 1780 den Vorritt geleistet
haben. Seit 1780 hat kein Vorritt mehr stattgcfunden;
dessen ungeachtet muß man dieses Privilegium noch für
bestehend erachten.
Weinart, Lchnrecht Thl. I. Kap. 8. S. 135-144.
Zu §§. 491 und 492.
Da die Agnaten und Mitbelchntcn gegen die vom
Vasallen vorgenommcne Veräußerung, wie bei §. 485.
näher erörtert worden, keinen Einspruch thun können, so
folgt daraus von selbst, daß ihre Anrechte an das Lehn
mit dessen Veräußerung erlöschen.
Zcdoch darf letztere nicht in krnuäem legi» geschehen
sein; dahin gehört besonders der Fall, wenn der Vasall
auf dem Sterbebette sein Lehngut seiner Frau oder einer
181». §>. 127. G