Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

428
Fünfter  Abschnitt.
die  Schwierigkeit  völlig:  nun  ist  zuerst  die
Rede  von  einer  gewaltsamen  Handlung,  die
gegen  meinen  actor  (d.  h.  den  Sclaven,  der
4
über  mein  Landgut  die  Aufsicht  hat),  zweitens =
  von  der  die  gegen  meinen  auctor  (Erblasser, =
  Verkäufer  rc.  rc.)  gebraucht  worden
ist:  im  ersten  Fall  soll  Jch  die  Exception
haben,  die  sich  auf  die  gewaltsame  Handlung =
  gründet,  und  von  dem  zweiten  Fall
soll  das  namliche  gelten  („idem  esse  dicen„dum“). -
  —  Nach  der  Hervagschen  Leseart
ware  dieselbe  Schwierigkeit  auch  aufgehoben,
aber  auf  ganz  andere  Art:  im  ersten  Satz
ware  von  einem  juristischen  successor
die  Rede  („al  austore“),  im  zweiten  Fall
von  einem  nicht  juristischen  („non  in
„cujus  locum  ...  jure  successi“):  aber
der  zweite  Satz  wäre  dann  nicht  nur  sehr
schlecht  ausgedrückt,  sondern  auch  gegen  alle
Analogie.
IL.)  Ein  zweites  Jnterdiet  bezieht  sich  zwar  auf  dieselben =
  Servituten  wie  das  vorige,  aber  es  hat  die  Ausbesserung =
  des  Weges  zum  Gegenstand,  dessen  Gebrauch =
  durch  das  vorige  Jnterdict  gesichert  werden
sollte.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer