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Fünfter Abschnitt.
die Schwierigkeit völlig: nun ist zuerst die
Rede von einer gewaltsamen Handlung, die
gegen meinen actor (d. h. den Sclaven, der
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über mein Landgut die Aufsicht hat), zweitens =
von der die gegen meinen auctor (Erblasser, =
Verkäufer rc. rc.) gebraucht worden
ist: im ersten Fall soll Jch die Exception
haben, die sich auf die gewaltsame Handlung =
gründet, und von dem zweiten Fall
soll das namliche gelten („idem esse dicen„dum“). -
— Nach der Hervagschen Leseart
ware dieselbe Schwierigkeit auch aufgehoben,
aber auf ganz andere Art: im ersten Satz
ware von einem juristischen successor
die Rede („al austore“), im zweiten Fall
von einem nicht juristischen („non in
„cujus locum ... jure successi“): aber
der zweite Satz wäre dann nicht nur sehr
schlecht ausgedrückt, sondern auch gegen alle
Analogie.
IL.) Ein zweites Jnterdiet bezieht sich zwar auf dieselben =
Servituten wie das vorige, aber es hat die Ausbesserung =
des Weges zum Gegenstand, dessen Gebrauch =
durch das vorige Jnterdict gesichert werden
sollte.