Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 64 = H. 127/128 (1844))

n

nuar 1715, Kollektionswerk Theil I. S- 425, enthalten.
Dasselbe ist zwar ein Generale für alle sächsische Lande,;
da dasselbe sich aber auf frühere gemeinsame Einrichtungen'
der Oberlausitz und der übrigen Sächsischen Lande bezieht,
so erscheint es zweifelhaft, ob dieses Mandat nicht noch
fortdauernde Gültigkeit hat. Ausscheiden mllßte jedoch die
darin vorkommcnde Vorschrift wegen sportelfreier Bearbei-
tung solcher Angelegenheiten, weil die allgemeine Gcbüh-
rentaxe vom 23. August 1815 an die Stelle der provin-
ziellen Bestimmungen getreten ist.
Zu §§. 10-14.
Diese Bauvorschriften finden sich in der für die Land-
städte, Flecken und Dörfer des Markgrafthums Oberlausitz
gegebenen Feuerordnung vom 8. Februar 1777.
Kollektionswerk Thl. 111. S. 351.
Hierbei ist auf die nähere Bedeutung des Ausdruckes „Land-
städte" hinzuweisen. Zn der Oberlaufltz unterschied man zur
Sächsischen Zeit zwischen Sechsstädten und Landstädten. Zcne
durften allein von den Städten Deputirte zu den Landta-
gen abordnen; es waren die Städte Budissin, Görlitz, Zit-
tau, Lauban, Löbau und Camenz, und führten wegen der
Berechtigung zu den Landtagen den Namen der Sechs-
städte; alle übrigen Städte waren nicht landtagsfahig und
hießen Landstädte; von den Sechsstädten sind nur Görlitz
und Lauban an die Krone Preußens gekommen.
Da die Feuerordnung in diesen beiden Städten nicht
gilt, so wird dadurch der im §. 10. gemachte Zusatz ge-
rechtfertigt.
Zu §§. 15 — 24.
Diese Paragraphen gründen sich auf mehrere Land-
tagsbeschlüsse, welche durch folgende OberamtS-Patente:
1) das Oberamtspatenl vom 16. Zuni 1668,
2) daS Oberamtspatent vom 23. September 1679,
3) das Oberamtspatenl vom 14. Oktober 1684,
4) das Oberamtspatent vom 10. Oktober 1693,
5) das Oberamtspatent vom 7. Mai 1708/
6) das Oberamtspatent vom 18. August 1727,
Kollektionswerk Thl. 1. S. 549 — 558,
ins Land publizirt worden sind. Besonders.enthält das

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer