Metadaten : Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 2)

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entweder  die  gemachten  Aufträge  zu  erfüllen,  oder  die  Lehentaxen =
  zu  entrichten,  so  muß  er  einen  Lehenurlaub,  und
zwar  nach  dem  wörtlichen  Ausdrucke  der  Verordnung  „inner
Jahr  und  Tag,  ansuchen,  worüber,  wenn  man  ihm  solchen =
  bewilliget,  ein  Meldbrief  mit  dem  classenmäßigen  Stampel =
  nach  der  Cathegorie  der  Person  des  Bittstellers  und  gegen =
  Erlegung  der  Termins=Taxe  von  14  fl.  ausgefertiget
wird.
Nach  der  Darstellung  dieser  bey  der  Belehnung  mit  den
landesfürstlichen  Lehen  überhaupt,  theils  durch  besondere  Gesetze ¬
  und  Gewohnheiten  eingeführten,  theils  aus  der  Ansicht.,
daß  der  Landesfürst  zugleich  Lehenherr  ist,  entspringenden
Eigenheiten  will  man  die  bey  der  Belehnungserneuerung  der
landesfürstlichen  Lehen  bestehende  Uebung  vortragen;  der
practische  Vorgang  dabey  wird  aber  im  letzten  Capitel,  welches ¬
  von  dem  Geschäftsgange  handelt,  angegeben  werden.
§.  15.  Von  der  Belehnungserneuerung.
Die  Belehnungserneuerung  ist  eine  wiederhohlte  Ertheilung ¬
  der  ersten  Belehnung  zur  Aufrechthaltung  des  Lehenbandes. ¬
  Dieselbe  tritt  nach  den  Lehengesetzen  ein,  so  oft
in  der  Person  des  Lehenherrn  oder  des  Vasallen  eine  Veränderung ¬
  vorgeht.  Die  sich  darauf  beziehenden,  so  wohl  gemein =
  lehenrechtlichen,  als  in  Nieder=Oesterreich  angenommenen ¬
  Grundsätze  sind  in  des  dritten  Abschnittes  drittem  Capitel =
  im  ersten  Theile  dieses  Handbuches  ausführlich  angezeigt
worden,  worauf  man  den  Leser  weiset,  indem  man  hier  bloß
eine  einfache  Darstellung  dessen,  was  in  Ansehung  der  landesfürstlichen -
  Lehen  üblich  ist,  liefert.
1)  Die  Belehnungserneuerung  muß  bey  den  landesfürstlichen -
  Lehen  von  demjenigen  angesucht  werden, ¬
  welchen  entweder  die  Lehengesetze  oder
ein  Uebereinkommen  der  zur  Lehenfolge  Berufenen ¬
  in  den  Besitz  des  Lehens  gesetzt  haben. ¬
  In  dem  letztern  Falle  ist  die  Beybringung  einer  gehörig ¬
  gefertigten  Erklärung  der  Interessenten  nothwendig.
Wenn
            
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