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entweder die gemachten Aufträge zu erfüllen, oder die Lehentaxen =
zu entrichten, so muß er einen Lehenurlaub, und
zwar nach dem wörtlichen Ausdrucke der Verordnung „inner
Jahr und Tag, ansuchen, worüber, wenn man ihm solchen =
bewilliget, ein Meldbrief mit dem classenmäßigen Stampel =
nach der Cathegorie der Person des Bittstellers und gegen =
Erlegung der Termins=Taxe von 14 fl. ausgefertiget
wird.
Nach der Darstellung dieser bey der Belehnung mit den
landesfürstlichen Lehen überhaupt, theils durch besondere Gesetze ¬
und Gewohnheiten eingeführten, theils aus der Ansicht.,
daß der Landesfürst zugleich Lehenherr ist, entspringenden
Eigenheiten will man die bey der Belehnungserneuerung der
landesfürstlichen Lehen bestehende Uebung vortragen; der
practische Vorgang dabey wird aber im letzten Capitel, welches ¬
von dem Geschäftsgange handelt, angegeben werden.
§. 15. Von der Belehnungserneuerung.
Die Belehnungserneuerung ist eine wiederhohlte Ertheilung ¬
der ersten Belehnung zur Aufrechthaltung des Lehenbandes. ¬
Dieselbe tritt nach den Lehengesetzen ein, so oft
in der Person des Lehenherrn oder des Vasallen eine Veränderung ¬
vorgeht. Die sich darauf beziehenden, so wohl gemein =
lehenrechtlichen, als in Nieder=Oesterreich angenommenen ¬
Grundsätze sind in des dritten Abschnittes drittem Capitel =
im ersten Theile dieses Handbuches ausführlich angezeigt
worden, worauf man den Leser weiset, indem man hier bloß
eine einfache Darstellung dessen, was in Ansehung der landesfürstlichen -
Lehen üblich ist, liefert.
1) Die Belehnungserneuerung muß bey den landesfürstlichen -
Lehen von demjenigen angesucht werden, ¬
welchen entweder die Lehengesetze oder
ein Uebereinkommen der zur Lehenfolge Berufenen ¬
in den Besitz des Lehens gesetzt haben. ¬
In dem letztern Falle ist die Beybringung einer gehörig ¬
gefertigten Erklärung der Interessenten nothwendig.
Wenn