Metadaten : Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 2 (1804))

( 55 )
mehr demselben zur Wiederausgabe und Entschädi«
gung verpflichtet. Denn Beklagter hat
6)

Stadt und in einem Bezirk von zwcy Meilen
hiesige Einwohner und .Bürger einigen Erwerb
haben können, soll in Absicht des Müllers zu der
bürgerlichen Nahrung hiesiger Stadt gehören, und
muß ein jedesmaliger Müller davon zu den bürger,
lichen Lasten billigmassigen Bcytrag thun.
z) Wenn Garnison oder ordentliche Einquartirung
hiesclbst in Lüb; kommen, und ein hiesiger Müller
ein cigenthümlichcsHaus besitzen wird, so ist dieses
Haus der Einquartirung in natura mit unterworfen.
Wenn aber derselbe nur bürgerliche Nahrung
treibet, so muß der Bcytrag zu dieser Einquar-
tirungslast nur in Gelbe, durch einen billigen Service,
beschaffet, das Herrschaftliche Mühlhaus aber mit
keiner Einquartirung i» natur» beleget werden.
4) Wegen des Service und auch des sonstigen
Bcytrags zu den bürgerlichen Lasten von der bür-
gerlichen Nahrung, die ein Müller treibet, vcr-
vcrgleichet sich entweder der Stadt-Magistrat mit
dem jedesmaligen hiesigen Müller r oder es be-
stimmet auch der Stadt-Magistrat solchen Bcytrag
nach Recht und Billigkeit. Nicht weniger treibet
auch der Magistrat solche Onera von dem Müller
und zwar von seinem auffcr dem Herrschaft-
lichen

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer