Metadaten : Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 11 = Bd. 21 (1847))

Ree. von Herrn Professor Dr. Pozl zu Würzburg. 59
3) das Edikt vom 26. May 1818., pubiieirt als Iller Anhang
zum II. Edikt, die inneren kirchlichen Angelegenheiten der pro-
testantischen Gesammtgcmeinde betr.
Da die Bestimmungen dieser Quellen, insbesondere der lsten
und 2ten, sich mannigfach widersprechen*), so ist die Frage über
das gegenseitige Vcrhiiltniss derselben und welcher von ihnen der
Vorzug gebühre, für das bayer. Staatsrecht so wichtig geworden,
wie kaum irgend eine andere. Der Vcrf. bespricht zwar dieselbe
erst später (im Systeme selbst, B. I. S. 345. u. 8. 349. Not. q.);
allein wir halten es für zweckdienlich, seine Ansicht gleich hier un-
ter den allgemeinen Prinzipien der Beurtheilung zu unterwerfen.
Der Verf. bestimmt das Verhtiltniss des Concordats zur Ilten
Bevlagc dahin, dass das Concordat im Collisionsfalle vorgehe, dem
Edikte derogire. Seine Gründe sind im Wesentlichen folgende:
1) ,, Das Concordat sey das spezielle Gesetz, welches dem
Edikte als dem generellen Vorgehen müsse. Das Edikt, bezeichne
nur das Maximum dessen, was der Staat der Kirche gegenüber
fordern könne. Daneben seyen Aenderungen dieser Rechte des
Staates, wenn sie durch die Eigentümlichkeit der einzelnen Kir-
chen gefordert würden, nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern so-
gar vorausgesetzt. Eine solche Aenderung liege dann insbesondere
für die Stellung der katholischen Kirche im Concordate vor.
2) Dem stehe weder der Satz entgegen, dass wohlerworbene
Rechte Dritter nicht verletzt werden können, denn cs liege eine
solche Verletzung im Concordate nicht vor; noch der Umstand, dass
das Concordat früher zu Stande kam, als die Verfassungs-Urkunde;
denn a) ein späteres allgemeines Gesetz derogire nicht einem frü-
heren besonderen; b) zweiseitige Verträge könnten nicht durch ein-
seitige Akte wieder aufgehoben werden, zumal da diess im Concor-
date noch ausdrücklich festgesetzt sey."
Wir können diese Ansicht des Verfs. nicht theilen, müssen uns
daher erlauben, Einiges zur Widerlegung dieser und zur Unter-
stützung der gegentheiligen Ansicht beyzubringen. Vor Allem ist es
1) irrig, wenn der Verf. das Concordat und das 2te Edikt als
zwei verschiedene, insbesondere zu verschiedenen Zeiten ent-
standene Gesetze auffasst. Sie sind vielmehr beyde Bestandtheile
eines und desselben Gesetzes, der Verfassungs-Urkunde und haben

*) Worin diese Widersprüche hauptsächlich bestehen, s. Stahl, Rechts-
gutachten über die Beschwerden der Protestanten in Bayern u. s. w. 8. G4—70.

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